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Immissionsschutz; Anzeige der endgültigen Stilllegung einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage

Sie möchten eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage endgültig stilllegen? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Beschreibung

Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage endgültig stilllegen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.

Bei aggregierten Feuerungsanlagen müssen Sie die geplante Inbetriebnahme anzeigen, wenn die kombinierte Feuerungswärmeleistung mehr als 1 MW und weniger als 50 MW beträgt.

Die von Ihnen mitgeteilten Angaben trägt die für Sie zuständige Behörde anschließend in ein Anlagenregister ein, das öffentlich zugänglich ist.

Voraussetzungen

Sie möchten eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage endgültig stilllegen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an.
  • Nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen aktualisiert die zuständige Behörde die Angaben zu Ihrer Anlage im Anlagenregister.

Hinweise

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegen.

Fristen

Die endgültige Stilllegung der Anlage müssen Sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats anzeigen.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Frist für die Bearbeitung.

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlage/n

Vollständige schriftliche oder elektronische Anzeige

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

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Redaktionell verantwortlich

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (siehe BayernPortal)
Stand: 20.01.2026