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Behördenwegweiser

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Sportstätte des Landkreises oder der kreisfreien Stadt; Beantragung einer Erlaubnis für die Nutzung

Wenn die Turnhallen oder Sportplätze des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nicht schulisch genutzt werden, können sie Vereinen und sonstigen Vereinigungen gegen Gebühr insbesondere zu Trainingszwecken, für Turniere und Verbandsspiele zur Verfügung gestellt werden.

Beschreibung

Landkreise und kreisfreie Städte können ihre schulischen und sportlichen Einrichtungen zur Benutzung durch Vereine/Organisationen zur Verfügung stellen. Regelmäßig wird hierfür ein Betriebskostenzuschuss bzw. eine Gebühr fällig.

Die Nutzung muss im Regelfall beantragt werden.

Die zuständige Behörde entscheidet dann über die Möglichkeit der Nutzung im Rahmen der Widmung der Sportstätte unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Raumkapazitäten.

Benutzungs- und Entgeltregelung für städtische Sportanlagen

Für die Nutzung städtischer Sportanlagen gilt die


Übernachtungstarif:

25 Euro pro Einfachturnhalle

Sicherheitsverordnung der Bezirksportanlage Südost:

Bei Veranstaltungen und Menschenansammlungen in Sportstätten der Bezirkssportanlage Südost ist die Sicherheitsverordnung der Bezirkssportanlage Südost zu beachten:

Nutzung während der Ferienzeiten

Während der einwöchigen Ferien (Herbst- und Faschingsferien) bleiben die Sporthallen normal geöffnet. In den mehrwöchigen Ferien (Oster-, Pfingst-, Sommer- und Weihnachtsferien) sind die Sporthallen grundsätzlich geschlossen.

Eine Ausnahme bilden die Bezirkssportanlagen Nordwest, Südwest, Südost und Mitte. Diese sind auch in den Ferien für den Trainingsbetrieb durchgehend geöffnet.

Die Lehrschwimmbecken der Christoph-Kolumbus-Grundschule, der Grund- und Mittelschule an der Lessingstraße und der Grund- und Mittelschule an der Pestalozzistraße bleiben während der ein- und mehrwöchigen Ferien geschlossen.

Sollte dennoch die Nutzung einer Sportstätte oder eines Lehrschwimmbeckens während der geschlossenen Hallenzeiten gewünscht sein, ist vorab (spätestens zwei Wochen vor Ferienbeginn) einer der oben verlinkten Anträge zu stellen .

Sollte eine Halle trotz regulärer Öffnung in den Ferien nicht genutzt worden sein, bitten wir um eine frühzeitige Mitteilung vor der Abrechnung.

Folgende Fristen gelten für die Mitteilung der Zeiten:

  •  1. April für die Monate Januar, Februar, März
  •  1. Juli für die Monate April, Mai, Juni
  •  1. Oktober für die Monate Juli, August, September
  •  1. Januar für die Monate Oktober, November, Dezember

Sofern uns die Zeiten bis zu der jeweiligen Frist nicht mitgeteilt wurden, sind wir angehalten, die Hallennutzung abzurechnen.

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