Niederlassungserlaubnis; Beantragung
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Voraussetzungen für die Erteilung unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck.
Beschreibung
Die Niederlassungserlaubnis begründet ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland. Sie ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
Dementsprechend hoch sind auch die Anforderungen an die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Neben dem gesicherten Lebensunterhalt und ausreichendem Wohnraum, setzt die Erteilung auch einen (in der Regel) fünfjährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis, sowie im Wesentlichen Straffreiheit, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet voraus.
Wenngleich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in der Regel u.a. den fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraussetzt, sieht das Aufenthaltsgesetz auch Ausnahmefälle vor. Beispielsweise für
- ausländische Ehegatten von Deutschen (im Regelfall nach 3 Jahren),
- für erfolgreiche selbständig Tätige (im Ermessen nach 3 Jahren),
- Ausländer, die in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn stehen (nach 3 Jahren),
- Ausländer, die eine inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben (nach zwei Jahren),
- Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft (nach 3 Jahren).
- Inhaber einer Blauen Karte EU (nach 27 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung, bei Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse bereits nach 21 Monaten; bei Voraufenthalten in Mitgliedsländern gelten hier weitere Erleichterungen).
- Besonders hochqualifizierten Personen kann in besonderen Fällen gleich als erster Titel eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden (z. B. Wissenschaftlern mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Spezialisten).
Neben den erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis müssen auch die übrigen, je nach Fallkonstellation verschiedenen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sein. Eine Niederlassungserlaubnis ist bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck.
Voraussetzungen für die im Regelfall erteilte Niederlassungserlaubnis sind u.a.:
- dass der Ausländer seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
- der Lebensunterhalt gesichert ist,
- der Ausländer mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat,
- der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
- er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
- er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Daneben sieht das Aufenthaltsgesetz für bestimmte Aufenthaltszwecke spezielle Regelungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vor, bei denen zum Teil abweichende Voraussetzungen vorliegen müssen.
Verfahrensablauf
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. Wenn Sie Ihren Wohnort eingegeben haben, wird unter "Formulare" oder "Online-Verfahren" ggf. auf das Antragsformular oder das Online-Verfahren verwiesen.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung des eAT bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können Ihren Aufenthaltstitel bei der zuständigen Stelle abholen. Dieser ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Erforderliche Unterlagen
- Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.
Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen: - gültiger Pass
- aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
- Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
Online Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Ingolstadt):
- Antrag auf Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis)
Mit diesem Online-Antrag können Sie die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis) beantragen.
Fristen
Der Antrag sollte bei der Ausländerbehörde spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis eingehen.
Kosten
- Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: 147 Euro
- Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit: 124 Euro
- Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen: 113 Euro
Rechtsgrundlagen
- § 9 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Niederlassungserlaubnis - § 18c Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte - § 21 Abs. 4 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- §§ 23 Abs. 2 und 26 Abs. 3 und 4 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen - §§ 28 Abs. 2 und 35 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Aufenthalt aus familiären Gründen - § 38 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche - § 44 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 20.03.2024