Aufenthaltserlaubnis; Allgemeine Informationen
Nicht-EU-Staatsangehörigen kann für verschiedene Aufenthaltszwecke (z. B. Erwerbstätigkeit, Studium, Au-pair, Familiennachzug) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert werden.
Aufenthalt
Aufenthalt
Aufenthaltsgenehmigung: Beantragung eines elektronischen Aufenthaltstitels
Antragstellung
Anträge zur Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels erhalten Sie beim Amt für Ausländerwesen und Migration. Der Antrag muss vom Antragsteller persönlich ausgefüllt und unterschrieben werden. Bei Minderjährigen bis zum 16. Lebensjahr sind die Unterschriften beider Elternteile erforderlich. Mit Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels zum 01.09.2011 ist die persönliche Vorsprache des Antragstellers zur Beantragung des Aufenthaltstitels zwingend erforderlich.
Darüber hinaus muss ein aktuelles biometrisches Lichtbild des Antragstellers vorgelegt werden und die Erfassung der Fingerabdrücke für den elektronischen Aufenthaltstitel ist zwingend vorgeschrieben ab dem 6. Lebensjahr.
Online-Verfahren
Benötigte Unterlagen - Formulare
Zur Antragstellung sind regelmäßig mitzubringen:
- ausgefülltes Antragsformular
- aktuell ausgestellte Arbeitgeberbescheinigung
- bei Verlängerung und Stellenwechsel: Formblatt der Bundesagentur für Arbeit - Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- die Lohnzettel der letzten drei Monate
- aktueller Renten-, Arbeitslosen- oder SGB II/XII-Bescheid
- gültiger Reisepass
- derzeitiger Mietvertrag oder Kaufvertrag der Wohnung/des Hauses
- ggf. Schulbescheinigung der im Haushalt lebenden Kinder
- aktuelles biometrisches Passfoto
Gebühren und Gebührenbefreiung
Von der Gebühr befreit sind folgende Personen:
- Angehörige von EU-Staaten
- Studenten mit Stipendium einer deutschen Organisation
- Empfänger von SGB II und SGB XII
- Bundeswehrangehörige
Von der Gebühr bis zu 50 Prozent ermäßigt sind folgende Personen:
- Minderjährige
Wohnort- und Adressänderung
Wohnortänderung
Adressänderungen müssen im Bürgeramt der Stadt Ingolstadt erfolgen.
Adressänderung auf dem elektronischen Aufenthaltstitel
Bitte buchen Sie sich hier einen Termin zur Adressänderung auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel.
Wartezeit
Ihr Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines elektronischen Aufenthaltstitels wird nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen unverzüglich bearbeitet und an die Bundesdruckerei in Berlin weitergeleitet. Der elektronische Aufenthaltstitel wird von der Bundesdruckerei in Berlin zentral hergestellt und über die zuständige Ausländerbehörde innerhalb von vier bis sechs Wochen ausgehändigt.
In der Zwischenzeit erhalten Sie von der Bundesdruckerei in Berlin ein Schreiben mit Ihren persönlichen Zugangsdaten (PIN- und PUK-Brief).
Abholung
Die Aushändigung des Aufenthaltstitels erfolgt nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung.
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, Ihren elektronischen Aufenthaltstitel selbst abzuholen, füllen Sie bitte die nebenstehende Vollmacht aus und geben diese samt der Terminreservierung Ihrer Vertrauensperson mit.
>> Hier können Sie Online einen Termin vereinbaren
Sie können auch eine Nachricht an das für Sie zuständige Sachbearbeiter Team senden. Sie erleichtern uns die Zuordnung, wenn Sie uns neben Ihrem Anliegen auch Ihr Geburtsdatum mitteilen.
A - Ca |
Kontaktformular Team 1 | 0841 305-2921 0841 305-2995 |
Cb - Ho |
Kontaktformular Team 3 |
0841 305-1544 0841 305-2920 |
Hp - Me |
Kontaktformular Team 2 | 0841 305-2961 0841 305-1545 |
Mf - Sal |
Kontaktformular Team 5 | 0841 305-2942 0841 305-2928 |
Sam - Z |
Kontaktformular Team 4 |
0841 305-1541 0841 305-1546 |
Sie erhalten von uns eine Benachrichtigung, welche Unterlagen wir für die Bearbeitung Ihres Anliegens benötigen. Sobald uns die Unterlagen vollständig vorliegen, senden wir Ihnen einen Terminvorschlag zu.
Im Regelfall ist für die Bearbeitung Ihres Anliegens eine einmalige Vorsprache zum vereinbarten Termin erforderlich.
Beschreibung
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt z. B. aus
- aus humanitären Gründen,
- zum Zwecke des Studiums oder der Ausbildung,
- zur Ausübung einer Beschäftigung, einer selbständigen Tätigkeit oder zur Forschung,
- zum Familiennachzug für Ehegatten/Lebenspartner und minderjährige Kinder, sofern der hier lebende Ausländer selbst ein Aufenthaltsrecht besitzt,
- für Ehegatten/Lebenspartner und minderjährige Kinder von Deutschen,
- im Rahmen des am 31.12.2022 eingeführten Chancen-Aufenthaltsrechts (siehe: weiterführende Informationen)
Das Aufenthaltsgesetz regelt für die einzelnen Aufenthaltszwecke neben den Erteilungsvoraussetzungen auch, ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, oder ob die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.
Die Aufenthaltserlaubnis gilt normalerweise für das gesamte Bundesgebiet, kann aber mit Auflagen und Bedingungen erteilt und verlängert werden. Auflagen, z. B. eine räumliche Beschränkung, können auch nachträglich verfügt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis bildet - trotz zunächst zeitlicher Befristung - die Grundlage für ein ständiges Aufenthaltsrecht, sofern nicht von Vornherein, z. B. bei zeitlich befristeten Aufenthaltszwecken, eine Verlängerung ausgeschlossen wird.
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist, ebenso wie die Erteilung, bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck.
Allgemein setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass
- der Lebensunterhalt gesichert ist,
- die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
- kein Ausweisungsgrund vorliegt,
- soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
- die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird;
sowie, dass der Ausländer
- mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
- die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist.
Fristen
Visumpflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen.
Für den konkreten Aufenthaltszweck von der Visumpflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von 90 Tagen beantragen.
Erforderliche Unterlagen
Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:
-
gültiger Pass
-
aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
-
Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
-
Nachweis über ausreichenden Wohnraum
-
Nachweis über Krankenversicherungsschutz
-
Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag, Heiratsurkunde
-
ggf. weitere Unterlagen
Online Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Ingolstadt):
- Kontaktformular - Amt für Ausländerwesen und Migration
Mit diesem Online-Antrag können Sie dem Amt für Ausländerwesen und Migration der Stadt Ingolstadt eine Nachricht übermitteln.
Kosten
Erteilung:
- Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100 Euro
- Geltungsdauer von mehr als einem Jahr: 100 Euro
Verlängerung:
- von bis zu drei Monaten: 96 Euro
- von mehr als drei Monaten: 93 Euro
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 21.05.2024