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Franz Seraph SIARDI - Wider die Todesstrafe 
von Gerd Treffer

Historische Blätter Ingolstadt  - Jahrgang 13 - Ausgabe Nr. 123 vom 15.09.2023

Vieles an diesem Mann war ungewöhnlich. Das fängt schon bei den Lebensdaten an: Geboren am 15. Oktober 1735 – gestorben am 18. Februar 1823; macht 87 Jahre. Fast das doppelte der damals erwartbaren Lebenszeit. Der Mann muß zäh gewesen sein.

Er war 1765 zum Professor der Landesuniversität geworden, das bleib er bis er am 29. Oktober 1802 von seiner Professur entbunden ward: 37 Jahre Hochschullehre. Der Mann muß Ausdauer gehabt haben.

Als die Universität anno 1800 nach Landshut verlegt wurde, die gelehrten Lateinkundigen nannten das eine Translokation – hatte er einfach keine Lust, mit der Entwicklung der Universität unter der neuen Administration war er offensichtlich unzufrieden. Also ließ er die Hohe Schule ziehen und blieb in Ingolstadt. Der Mann muß Charakter gehabt haben.

Sein wichtigstes Werk schrieb er über ein heikles Thema – Folter und Todesstrafe. Er war dagegen, und damit eindeutig gegen den Strom seiner juristischen Berufskollegen – wissentlich und absichtlich. Der Mann muß ein echter Querdenker gewesen sein.

Und er schrieb das (1781) noch vor der Revolution in Frankreich – vor der Verkündung universaler Rechte. Er äffte nicht nach. Er war im Takt mit den Aufklärern. Der Mann war auf der Höhe der Zeit – wenn ihr nicht gar voraus.

Und er schrieb es in Deutsch, damit es jeder lesen könne, der lesen kann. Der Mann muß ein Revolutionär gewesen sein.
In Ingolstadt tritt der in Ottmaring geborene erstmals als öffentlicher Rechtsrepetitor in Erscheinung, ehe er 1765 zum Doktor beider Rechte promoviert wurde und unverzüglich zum (außerordentlichen) Professor ernannt wird – für Pandekten und für ein Thema, das ihn zeitlebens begleiten, wohl auch faszinieren und letztlich bekannt machen wird: Kriminalrecht.
1767 steigt er in der universitären Hierarchie zum Titularordinarius, 1771 dann zum regulären Ordinarius auf.

1774 sind ihm im Lehrplan das bayerische Landrecht und die Kameralwissenschaften zugeordnet. Das heißt, daß er sich in der Politik des Kurfürstentums auskennen muß, daß ihm geläufig ist, wie die Verwaltung tickt und ihre Räder vorwerksmäßig ineinandergreifen – schließlich aber auch, und das wird mit der Fortentwicklung der Staatsphilosophie immer wichtiger, mit dem „Wirtschaften“, dem Nutzen, den man aus Forsten, aus Ackerbau, aus Viehzucht, aus Bergwerken ziehen kann, auch aus Pflanzen zum Heilen, aus Landwirtschaft zur Ernährung, aus Impfungen fürs Vieh zum Nutzen der Bauernschaft.
Die Idee der Volks- und Betriebswirtschaft steht nicht mehr in weiter Ferne und ein neues Verständnis von Wissenschaft bevor. Universitäten dienen mit ihrer Forschung nicht mehr nur der Meh-rung des Wissens und der Heranbildung von Spitzenpersonal der staatlichen Administration – mehr und mehr geht es darum, den Nutzen für „die Leute“, für „das Land“ zu mehren – die Ingolstädter Mediziner legen Grund für Hygiene-Maßnahmen, die Seuchen vorbeugen. Professor Wild wird die erste Tierarzt-Schule ins Leben rufen und erste Verordnungen durchsetzen, wie man Rinderpest und Schweineseuchen verhindert… Das alles braucht einen rechtlichen Rahmen, und ein Jurist wie Siar-di steht da nun mittendrin.
Von Aktualität und selbst aus heutiger Perspektive beachtenswert ist Siardis Werk über die Todesstrafe und die Befragung unter der Folter.

„Franz Siardi Sr. Kurfürstlichen Durchtaucht in Pfalz-baiern wirklicher Hofrath, und öffentlich-ordentlicher Lehrer der Rechte auf der hohen Schuhe zu Ingolstadt.
Von dem Rechte der Todesstrafe und der peinlichen Frage. 1781. Gedruckt zu Pappenheim. Im Verlag by Anton Attenkofer, akademischen Buchbinder zu Ingolstadt.“

In Sachen (Abschaffung der) Todesstrafe gibt sich der Ingolstädter Professor keiner Illusion hin. Die Zeit scheint ihm dafür nicht reif. Er vertraut aber auf die Macht des Geistes und der Vernunft – und ist damit ganz ein Sohn der Aufklärung. Er hat Zuversicht, daß immer mehr (aufgeklärte) Menschen – voran die Monarchie – den Weg des Denkens und Abwägens beschreiten und sich schließlich das Naturrecht der Philosophen und den Siegeszug über die barbarischen Vorstufen hinweg antritt.

Er weiß, das viele – nicht zuletzt das gemeine Volk, das ja an ehesten unter der Lebensstrafe zu leiden hat – nach Verbrechen am lautesten nach Bestrafung, nach dem Tod der üblichen Subjekte schreien. Ihnen hält Siardi die Überzeugung entgegen.
„Das Recht meines Lebens, hat mir die Gerechtigkeit – auch gegen tausend, und millionen Menschen versichert.“

Er postuliert – und ist darin ungeheuer modern – die Existenz vorstaatlicher Rechte, die bis heute die Basis der Grundrechts-Idee darstellt: jeder Mensch wird mit Rechten versehen geboren; die amerikanische Menschenrechtsschema wird von unalienable right – von unveräußerlichen Rechten – sprechen, (auf die der Mensch, selbst wenn er es wollte, nicht „verzichten“ kann). Und: da der Staat diese Rechte nicht verliehen hat (sondern der Bürger sie in den Staat mitgebracht hat), kann er sie ihm auch nicht entziehen. Und ganz besonders gilt dies selbstredend für das Recht auf Leben.

Unabhängig davon befaßt sich Siardi mit dem, was die Rechtswissenschaft heute als „Strafrechtstheorien“ bezeichnet: die Notwendigkeit, dem Sinn und Zweck einer Strafe (hier die Todesstrafe) anzugeben. Was soll damit erreicht werden. Bis heute bilden dabei Spezialprävention und Generalprävention (der Täter soll gehindert werden, erneut ein Verbrechen zu begehen) (die grausame Be-strafung des Täters soll andere abschrecken, übles zu tun – der (Täter wird damit zum Objekt degradiert, an dem ein Exempel statuiert wird. (Beide Strafzwecke werden heute in der Rechtswissenschaft als weitgehend wirkungslos und ethisch unverantwortlich abgelehnt – und durch den Resozialisierungsgedanken ersetzt) spielen aber in der Meinung der breiten Masse nach wie vor eine (unheilvolle) Rolle.
Siardi zweifelt dauerhafte und breitenwirksame Abschreckungswirkung der Todesstrafe an.

„Die Strafe macht nicht durch ihre Heftigkeit, sondern durch ihre Dauer, den stärksten Eindruck auf die menschlichen Gemüter, und unsere Sinne leichter und anhaltender von wiederholten Eindrücken gerührt werden, als durch starke, aber schnell vorübergehende Bewegungen.“ Sollte das Taten von Tätern eine wirkliche Mahnung gegen und Warnung vor Verbrechen zur Frage haben „müssen die Todesstrafen sehr nahe aufeinander folgen, denn sonst werden sie vergessen“. Als Alternative zur Todesstrafe bietet Siardi die lebenslange oder langzeitige Haft an. Die Vorstellung Jahr um Jahr im Zuchthaus und Steinbruch zu leiden, wäre viel erschreckender als die Vorstellung in wenigen Au-genblicken das Leben zu verlieren. „Folglich hat die Strafe, welche eine immer wahrende Knechtschaft an die Stelle des Todes setzt, zureichende Schärfe, auch das frechste und entschlossenste Gemüte von Missetaten abzuhalten.
Wer sieht, „daß er eine lange Reihe von Jahren, oder wohl gar seine ganze Lebenszeit als Galeeren-Sklave, oder auf dem Festungsbau, oder sonst dergleichen Knechtschaft zubringen soll...“ wird viel mehr abgeschreckt „als der Anblick einer zur selten verfallenden Todesstrafe...“
Ganz unabhängig von utilitaristischen Strafzwecken neigt Siardi dazu, Überlegungen anzustellen, wie auch gerechte Gesetze, die Zustimmung der Menschen zum Staat gefördert, unausgesprochen, wie die Neigung der Leute zu Straftaten verringert, idealiter verhindert werden könne.

Die Zeichen der Zeit, so sieht es Siardi, stehen auf Vernunft und – im Weiteren auf – Tugendhaftigkeit der Menschen. Die Todesstrafe ist ihm daher auch deshalb ungeeignet, weil sie der „Gesellschaft ein Beispiel der Grausamkeit gibt“.

Gesetze (und weise Regierung) aber müßte danach trachten „Sanftmut und Mäßigung einzuflössen“.

Siardi formuliert das nicht aus, er weist aber (unterschwellig) dem Staat eine Mitverantwortung für Missetaten zu – denn ggf. ließen sie sich durch entsprechende Gesetze oder das Handeln der Obrigkeit vermeiden.

Und auf diese Zunahme an Vernunft (bei den Menschen) muß die Obrigkeit achten. Ja sie muß mit gutem Beispiel vorangehen auf dem Weg des Verständnisses, der Tugend. Das ist bei der Todesstrafe nun wahrlich nicht der Fall.

„Was müssen Menschen wohl denken, wenn die Obrigkeiten… wenn sie die heiligen Priester der Gerechtigkeit mit gelassener Gleichgültigkeit einen Verbrecher mit langsamen und feierlichen Zurü-tungen zum Tode schleppen sehen. Wenn der Unglückliche in Erwartung des letzten Streiches die heftigsten Zuckungen empfindet, der Richter mit kaltem Blute und vielleicht mit geheimen Wohlge-fallen an seiner Gewalt, die Gerichtsstätte verläßt, und gleichsam, als wäre nichts gewesen, den Süßigkeiten und Ergänzungen des Lebens wieder zueilt. Ach werden die Leute sagen, diese Gesetze sind nicht als ein Deckmantel der Macht, nicht als einstudierte Feierlichkeiten einer abenteuerlichen Gerechtigkeit, nicht als eine geheime Verabredung der Großen, um uns… einem unersättlichen Götzen Herrschsucht genannt, auf ehrbare Art zu schlachten.“
Der aufgeklärte Fürst, den sich Siardi wünscht, verschanzt sich nicht hinter hohlen Parolen: die Todesstrafe diene dem Wohl der Untertanen.

„Das allgemeine Looswort: Bonum Public um kann niemals das Looswort wider die Gerechtigkeit, wider die Rechte der Menschen sein.“

Und:
„Es scheint mir ungereimt, daß die Gesetze, welche die Herolde des Willens eines ganzen Volkes sind, den Menschenmord als das größte Verbrechen bestrafen (aber) selbst Menschenmord begehen, und sogar einen öffentlichen Totschlag anbefehlen, um die Bürger vom Blutvergießen abzuhalten.“

Wer sich – intellektuell redlich – mit der Kapitalstufe befaßt, so die Denkweise der Herolde Aufklä-rung muß sie ablehnen.
Nun muß Siardi aber zugeben, daß diese allgemein verbreitet, weithin üblich und populär ist – sozusagen in der allgemeinen Finsternis gedeiht – während die Söhne des neuen „Jahrhunderts des Lichtes“ (wie die Aufklärer in Frankreich ihre Zeit nennen) ihre Unhaltbarkeit künden:

„Fast alle Völker haben den Göttern anfänglich Menschen geopfert; aber wer wird diese Sache daher entschuldigen? Vielmehr daß nur einige wenige Völker sich der Todesstrafe enthalten haben, … dient zur Bestärkung meiner Lehre, denn alle großen Wahrheiten haben ein für alle mal das traurige Schicksal, daß sie im Vergleiche mit der langen und finsteren Nacht, welche das menschliche Geschlecht umwölkt, in Ansehung ihrer Dauer gleichsam nur ein übergehender Blitz sind. Noch ist jener glückliche Zeitpunkt nicht erschienen, wo die Wahrheit, wie bisher der Irrtum, das Eigentum der Menschen geworden sei...“

Alte Gewohnheiten, eingefahrene Gleise aber verlassen die Menschen nicht – da Massen ihnen aufgeklärte Monarchen den Weg weisen.

„Die Stimme der Vernunft… ist viel zu schwach, als daß sie sich über das lärmende Getöse so vieler Menschen, welche Sklaven der Vorurteile einer blinden Gewohnheit sind, erheben können…“

Man muß die althergebrachten „Gesetze“, das Gewohnheitsrecht über Bord werfen – eine Justizreform tut Not, an Haupt und Gliedern, eine neue Gerechtigkeit der Tugend entsprechend dem Natur-recht, der Vernunft, dem common sense – dem Denken nach dem gesunden Menschenverstand, dem Gemeinschaftsgeist.

Das aber steht von den Richtern, den Majestäten nicht zu erwarten. Das können nur die Monarchen bewirken, die ihre reformunwilligen „Unter-Richter“ (wie Siardi sie betitelt) anweisen, billig und gerecht zu denken, zu handeln und zu urteilen.
„Glücklich wäre das menschliche Geschlecht, wenn es jetzt erst Gesetze (bekäme), da wohlhaftigste Fürsten Tugend, Wissenschaft und Künste lieben; da Fürsten, welche Väter ihrer Völker und ge-krönte Bürger sind, auf den europäischen Thronen glänzen; Fürsten welche die Vermehrung ihrer Macht in den Wachstum der Glückseligkeit ihrer Untertanen suchen, indem sie der Herrschsucht der Unterrichter Grenzen setzen..

Nun sind ach nicht alle Monarchen auf Aufklärungskurs.

Es gibt sie noch, die alten Knochen unter den Herrschern, die mangelhafte Gesetze weiter dulden, „weil der Abschaffung von so langer Zeit eingeordneter und hochgepriesener Irrtümer unendliche Hindernisse im Wege stehen...“

Dann aber „muß jeder Bürger von aufgeklärtem Geiste (wenigstens) den inbrünstigen Wunsch äußern, die Macht solcher Fürsten, die sich nicht blindlings leiten lassen, sondern selbst denken (mögen) immer größeren Anwuchs gewinnen, und ihren Siegen alles weichen“.

Daß´es auch andere Wege gibt, wird sich noch in dem Jahrzehnt, da Siardi in Ingolstadt das Erscheinen seines Buches feiert, zeigen: Erst die Revolution, dann am 26. August 1789 die Erklärung der Menschen – und Bürgerrechte durch die französische Nationalversammlung. Dort heißt es (Art. 8): „Das Gesetz soll nur Strafen fortsetzen, die offensichtlich unbedingt nötig sind...“
Siardi war sich da schon seit Jahren sicher:

„Es ist widersprechend, und selbst wider das Wesen der Gerechtigkeit, jemand das Leben zu nehmen, um einen anderen beim Leben zu erhalten.“
Und Siardi hat schon verinnerlicht, was den späteren Grundsatz des Artikels 1 des deutschen Grundgesetzes von 1948 trägt: Jeder der menschliches Antlitz trägt, hat Anspruch auf menschliche Würde – Siardi zitiert:

„Der größte Bösewicht bleibt doch ein Mensch, und in diesem Gesichtspunkt, ein empfindungsfähi-ges Geschöpf Gottes, welches niemand nach Willkür martern oder töten darf.“
Als 1784 die Universität reformiert wird, kehrt Siardi zu den Pandekten zurück, übernimmt die Kollegien zur „Theorie des Zivil- und Kriminalprozesses“. Da geht es nicht mehr vorwiegend um Inhalte des Rechtes, eher darum, wie man Sachverhalte vor Gericht vorträgt, theatralisch geschickt in gesetzlichen Rahmen ausbreitet, mehr aber noch, wie man in gerichtsverwertbarer Art all die Aussagen „gewinnt“, hervorbringt, erhält oder erzwingt, die zu einer Verurteilung führen.

Nur am Rande: die Vorstellung einer (studierten) Verteidigung – eines Rechts-Beistands (außer dem Priester, der eine zum Scheiterhaufen oder einen zur Enthauptung begleitet) ist noch nicht wirklich real.

Es kommt also allein darauf an, welche imaginären, moralischen, also kirchlichen und langsam auch philosophischen Grenzen den Anklägern, die noch nicht wirklich bereit sind anzuerkennen, daß sie in Personalunion nicht auch Richter spielen können, gezogen werden.

Der Staat klagt an, der Staat verhandelt, der Staat verurteilt, der Staat vollstreckt.

Da hat man ein überlebenswichtiges Interesse, nicht in die Räder der staatlichen Justiz zu geraten.

Da ist es mutig, sich mit dem Räderwerk zu befassen, zu befragen, wo das Naturrecht dem staatlichen Handeln Grenzen setzt, was das Vernunftrecht allen Billig und Gerecht Denkenden eingibt, daß jeder Mensch Rechte habe, eines auf Leben zum Beispiel, ein anderes auf körperliche Unversehrtheit etwa. An Europas Universitäten gibt es dazu einige (herausragende) Juristen, einen Samuel Pufendorf, einen Beccaria, einen Christian Wolff (Vorgänger), einen Immanuel Kant (Zeitgenosse) und ebne in Ingolstadt Franz Seraph Siardi.
Nach seinem Lehramt übernimmt Siardi – Bürde oder Freude, Last oder Lust an der Auszeichnung – Ämter in der Universitäts-Selbst-Verwaltung. Er ist zweimal (1771/1772 und 1782/1783) Rektor der Universität. Lange Jahre ist er in verschiedenen Gremien mit der Verwaltung des Vermögens der Universität beschäftigt, ab 1788 ist er zuständig für das Universitätsarchiv, seit 1785 zudem Verwal-ter der Universitätsbibliothek – ein zentraler Posten, denn, was wäre eine Universität ohne ihre Sammlung gedruckter Werke des Wissens?

Und eines Tages wird sich der globalisierte Irrglauben der allein seligmachenden Wirkung der digitalisierten Bewahrung des Wissens auf Schreiben statt in Büchern und seine Weiterverarbeitung durch Zertrennung, Überschreibung, durch Weiterverarbeitung und Autorenverdunkelung im Nebel der Bearbeitungsvielfalt bitter rächen – aber schließlich hat die Welt des Wissens auch den Untergang der alexandrinischen Bibliothek überlebt.

1799 noch hatte Siardi über bayerisches Landrecht und Prozeßrecht gelesen.
Als die Universität 1800 nach Landshut geht, scheidet er – wie oben erwähnt – aus dem Lehramt aus.

Am 29. Oktober 1862 wird er formell von seiner Professur entbunden.

Und sieht gut 20 Jahren eines Pensionsländerseins entgegen.