Opfer staatlichen Unrechts in der ehemaligen DDR; Beantragung von Versorgungsleistungen
Viele Bürgerinnen und Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wurden von den Behörden des DDR-Staatsapparats oder der Sowjetischen Besatzungszone auf sehr unterschiedliche Weise politisch verfolgt oder willkürlich benachteiligt und schikaniert. Mitunter ging dies so weit, dass die Betroffenen gesundheitliche Schädigungen davongetragen haben, an denen sie bis heute leiden.
Eine solche gesundheitliche Schädigung kann zum Beispiel sein:
- chronische Schmerzen durch die Folgen rechtsstaatswidriger Polizeieinsätze oder
- psychische Langzeitschäden durch jahrelange Bespitzelung und Drangsalierung durch die Stasi.
Wenn dies auf Sie zutrifft und keine Ausschließungsgründe vorliegen, steht Ihnen unter Umständen Beschädigtenversorgung zu.
Sie sind von der Beschädigtenversorgung ausgeschlossen, wenn Sie in der Vergangenheit selbst gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder Ihre Stellung in schwerwiegendem Maße zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie freiwillig als Denunziant oder als Spitzel für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) tätig waren, um daraus eigene Vorteile zu erlangen.
Die Beschädigtenversorgung umfasst die folgenden Leistungen:
- Heil- und Krankenbehandlung sowie Versehrtenleibesübungen,
- Grund und Ausgleichsrenten für Beschädigte sowie Leistungen zum Ausgleich eines beruflichen Schadens, unter bestimmten Voraussetzungen mit Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage oder Ähnlichem,
- Fürsorgerische Leistungen, die die übrigen Versorgungsleistungen individuell ergänzen. Sie sind in der Regel einkommens- und vermögensabhängig; allerdings wird auf eine Einkommensanrechnung verzichtet, wenn Ihr Bedarf ausschließlich von der gesundheitlichen Schädigung herrührt. In Betracht kommen unter anderem
- ergänzende Hilfen zum Lebensunterhalt,
- Hilfen zur Weiterführung des Haushalts,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- Altenhilfe,
- Hilfe zur Pflege,
- Wohnungshilfe sowie
- Erholungshilfe.
Leistung an- bzw. abmelden
Im persönlichen Kontakt wird geklärt, welche Unterlagen für die Leistungsgewährung notwendig sind.
Die Abmeldung erfolgt in der Regel durch Kontaktaufnahme mit der gewährenden Leistungsstelle.
Für eine persönliche Vorsprache vereinbaren Sie bitte möglichst einen Termin. Damit können Wartezeiten vermieden werden.
Voraussetzungen
Damit Sie Beschädigtenversorgung erhalten können, müssen die folgenden Voraussetzungen gegeben sein:
- Sie sind wegen einer hoheitlichen Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 rehabilitiert worden oder es ist die Rechtsstaatswidrigkeit einer solchen Maßnahme festgestellt worden.
- Die Verwaltungsentscheidung muss bei Ihnen eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben.
- Sie selbst haben nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße Ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht, also zum Beispiel
- dem politischen System der DDR erheblich Vorschub geleistet (zum Beispiel in dem Sie im Staatsapparat oder in der SED in leitenden Funktionen tätig waren) oder
- für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) gearbeitet (hauptamtlich oder inoffiziell).
Verfahrensablauf
Stellen Sie einen Antrag auf Beschädigtenversorgung beim Versorgungsamt, dem Zentrum Bayern Familie und Soziales. Der Antrag bedarf keiner besonderen Form.
- Das Versorgungsamt prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Nachweise von Ihnen ein.
- Es trifft die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen von Ausschließungsgründen und, wenn eine Rehabilitierung noch nicht erfolgt ist, zur Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Kosten
keine
Rechtsbehelf
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
Rechtsgrundlagen
- § 3 Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche - Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)
- § 1 Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche - Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)