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17.11.2021

Außengastronomie statt Christkindlmarkt

Zusätzliche Marktbuden für Schausteller im Innenstadtbereich

Nach der Absage des Christkindlmarktes hat nun die Stadt Ingolstadt geprüft, welche alternativen Möglichkeiten den Schaustellern zum Verkauf ihrer Waren geboten werden können.
Oberbürgermeister Christian Scharpf und Bürgermeisterin Dorothea Deneke-Stoll legten gemeinsam mit den zuständigen Referaten für Gesundheit, Recht, Sicherheit und Ordnung, Kultur und Bauverwaltung mögliche Standflächen im öffentlichen Raum in der Innenstadt fest (z.B. in der Ludwigstraße, am Paradeplatz, am Rathausplatz, etc.), an denen Marktbuden – zusätzlich zu evtl. bereits bestehenden Verkaufsständen – aufgestellt werden können und die Schausteller des Christkindlmarktes Waren und Speisen anbieten können.

Diese Angebote sollen unter den Auflagen entsprechender Abstände, des reinen To-Go-Verkaufs und mit einem Alkoholausschankverbot erlaubt werden. Das Kulturamt fragt nun bei den für den Christkindlmarkt zugelassenen Schaustellern deren Interesse ab. Im nächsten Schritt plant die Stadtverwaltung eine entsprechende Verteilung und wird diese kurzfristig mit dem Ausschuss für Veranstaltungen abstimmen. Einen Anspruch auf einen Ersatzplatz gibt es dabei aber nicht.

Verkaufsstände für Glühwein können dabei als Außengastronomieflächen genehmigt werden, aber nur in umzäunten Flächen, mit Personenzahlbegrenzung, Abstandsregeln, festen Sitzplätzen (keine Stehbereiche) und mit Maskenpflicht auf Verkehrsflächen.

Analog dazu soll mit einer Allgemeinverfügung für alle gastronomischen Angebote der Innenstadt der To-Go-Verkauf von Alkohol untersagt werden, eine Bewirtung nur auf festen Sitzplätzen (keine Stehbereiche) erlaubt und eine entsprechende Personenzahlbegrenzung anhand der Sitzplätze festgelegt werden. Außerhalb der genehmigten Flächen der Außengastronomie soll ganztags ein entsprechendes Alkoholkonsumverbot in der Innenstadt ausgesprochen werden. Die Allgemeinverfügung ist für die nächsten Tage angekündigt.

Grundsätzlich weist die Stadt Ingolstadt darauf hin, dass Zelte mit geschlossenen Wänden nicht als Außengastronomie gerechnet werden können, da hier wie in Innenräumen kein zuverlässiger Luftaustausch stattfinden kann. Somit sind Zelte vor Lokalen mit geschlossenen Seitenwänden im infektionsschutzrechtlichen Sinne wie Innengastronomie zu behandeln – es gelten die entsprechenden Regelungen.