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12.06.2018

Sommeraktion zum Jugendschutz

Jugendamt appelliert an Gaststättenbetreiber

Sobald die Temperaturen steigen, zieht es die Menschen nach draußen. Die warme Jahreszeit lockt mit vielen Veranstaltungen und Festen im Freien. Allerdings motivieren Outdoor-Events oder der Besuch von Biergärten und Volksfesten auch Kinder und Jugendliche zu ausgelassenem Feiern und Übermut, manchmal zum Konsum von Alkohol und Nikotin bis hin zum Gebrauch von illegalen Drogen.
Kinder und Jugendliche sind vielfach nicht in der Lage, Gefährdungssituationen selbst zu erkennen und entsprechend zu handeln. Deshalb sind sie besonders darauf angewiesen, dass Erwachsene in ihrem Verantwortungsbereich die an sie adressierten Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes entsprechend anwenden.

Deshalb hat das Amt für Jugend und Familie in einem Schreiben an Wirte und Unternehmer appelliert, dass
• kein Alkohol an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
• keine Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren, auch keine Liköre,
• keine Alkopops an Jugendliche unter 18 Jahren
ausgeschenkt und verkauft werden dürfen.

Der Ausschank und Verzehr von Branntwein oder branntweinhaltigen Getränken, etwa Alcopops oder Liköre, an Jugendliche ist nicht zulässig. Bier darf nur an Jugendliche ab 16 Jahren ausgegeben werden, sofern sie nicht von einem Personensorgeberechtigten begleitet werden. Das Rauchen in der Öffentlichkeit darf Minderjährigen nicht gestattet werden. Ebenso ist die Abgabe von Tabakwaren an Personen unter 18 Jahren untersagt.

Verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen sind in erster Linie die Gastwirte und Veranstalter. Wenn jedoch Eltern ihre Kinder und Jugendlichen zu Veranstaltungen und Festen gehen lassen oder ihnen eine längere Anwesenheit erlauben, können auch diese belangt werden.

Veranstalter und Gewerbetreibende sind verpflichtet, die für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften des Jugendschutzgesetzes durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.
Es empfiehlt sich, grundsätzlich den Personalausweis mitzunehmen, damit eventuelle Zweifel am Alter gleich an Ort und Stelle beseitigt werden können.
Erziehungsbeauftragte Personen sollen eine schriftliche Bestätigung des, beziehungsweise der Erziehungsberechtigten mitführen.
Erziehungsbeauftragte Person ist eine Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Die Vereinbarung ist, möglichst in schriftlicher Form, zwischen den Personensorgeberechtigten und der erziehungsbeauftragten Person direkt zu treffen. Eine Vereinbarung über eine dritte Person ist nicht möglich. Zwischen dem Erziehungsbeauftragten und dem Kind oder Jugendlichen muss ein Autoritätsverhältnis bestehen. Das ist beispielsweise im Verhältnis Freund – Freundin gerade nicht der Fall, da dies dem Gedanken der partnerschaftlichen Gleichberechtigung widersprechen würde. Schließlich sind Aufgaben der Erziehung, wie beispielsweise die verantwortliche Aufsichtspflicht, für die Dauer der entsprechenden Vereinbarung auch tatsächlich zu übernehmen. Es sollte daher von Seiten der Personensorgeberechtigten genau überlegt werden, ob die vorgesehene Person für diese Aufgabe tatsächlich geeignet ist. Eine Übertragung des Erziehungsauftrages auf Veranstalter oder Gewerbetreibende beziehungsweise deren Mitarbeiter ist dagegen nicht möglich, da hier eine Interessenskollision bestehen würde.