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28.08.2023

Konflikte im Verkehr vermeiden

Die gängigsten Missverständnisse im Radverkehr

Regelmäßig kommt es im Straßenverkehr zu Konflikten zwischen Autofahrern, Radlern und Fußgängern. Manchmal fehlt es nur am Wissen über die entsprechenden Regelungen. Deshalb hier ein paar Informationen.

1. Fahrradstraßen

Eine Fahrradstraße ist eine Straße, die hauptsächlich für den Radverkehr vorgesehen ist. Sie wird mit dem Zeichen 244.1 beschildert. Man unterscheidet zwischen echten und unechten Fahrradstraßen. In Ingolstadt gibt es ausschließlich letztere, das heißt der Kfz-Verkehr wird durch ein Zusatzzeichen zugelassen, darf den Radverkehr aber weder gefährden noch behindern. Das heißt auch, die Autofahrerinnen und Autofahrer dürfen nicht drängeln, wenn Radelnde nebeneinander fahren, was auf Fahrradstraßen ausdrücklich erlaubt ist. Man könnte auch sagen, der Kfz-Verkehr ist Gast auf einer Fahrradstraße. Für alle dort fahrenden Fahrzeuge gilt höchstens Tempo 30.

2. Verkehrsberuhigter Bereich

In einem verkehrsberuhigten Bereich – umgangssprachlich Spielstraße genannt – herrscht für alle Verkehrsteilnehmenden Schrittgeschwindigkeit. Das gilt auch für den Radverkehr. Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden; wenn nötig muss gewartet werden. Mit dem plötzlichen Auftauchen spielender Kinder oder von Fußgängerinnen und Fußgängern ist jederzeit zu rechnen.

3. Die unterschiedlichen Beschilderungen von Geh- und Radwegen

Es kommt auch immer wieder zu Missverständnissen in Bezug auf die Benutzung von Rad- und Gehwegen.
Auf Flächen, die mit dem Zeichen 237 (Radweg), 241 (Getrennter Geh- und Radweg) oder 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) beschildert sind, gilt eine Radwegebenutzungspflicht.

Getrennter Geh- und Radweg

Getrennter Geh- und Radweg

Gemeinsamer Geh- und Radweg

Gemeinsamer Geh- und Radweg

Radweg

Radweg


Anders sieht es aus, wenn Flächen mit dem Verkehrszeichen 239 und dem Zusatz „Radfahrer frei“ beschildert sind. Dieser Zusatz erlaubt zwar das Radfahren, allerdings nur mit Schrittgeschwindigkeit. Fußgängerinnen und Fußgänger haben Vorrang vor dem Radverkehr. Dieser Zusatz ist nicht mit einer Benutzungspflicht zu verwechseln. Radlerinnen und Radler dürfen in diesem Fall auf dem Gehweg fahren, müssen dies aber nicht. Sie sollen auch auf der Fahrbahn radeln.

4. Roteinfärbungen von Radwegen an Kreuzungen und Einmündungen

In Ingolstadt sind aktuell Radwege an Einmündungen und Kreuzungsbereichen rot eingefärbt, bei denen eine erhöhte Aufmerksamkeit des Kfz-Verkehrs erforderlich ist. Die Stadt greift zu dieser Maßnahme nach Bekanntwerden von Konfliktsituationen.
Das wichtigste Regelwerk für den Radverkehr ist die ERA (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen). In dieser findet sich dazu Folgendes: „Einfärbungen zwischen den Markierungen von Radverkehrsanlagen erfolgen aus Sicherheitsgründen nur an besonderen Konfliktbereichen, z. B. im Zuge gekennzeichneter Vorfahrtstraßen und an Knotenpunkten. Als Markierungsfarbe für Radverkehrsanlagen sollte Rot verwendet werden.“
Mit Rotmarkierungen sollte also sparsam umgegangen werden, da eine inflationäre Nutzung zu einer Verwässerung der Signalwirkung führen kann. Kritische Stellen würden eventuell nicht mehr als solche wahrgenommen.

5. Radeln durch die Fußgängerzone – Was ist in Ingolstadt erlaubt?

Die Ingolstädter Fußgängerzone ist besonders jetzt im Sommer gut mit Passanten gefüllt. In den Morgenstunden bis 10.30 Uhr und am Abend ab 20 Uhr dürfen Radelnde durch viele Straßen und Gassen der Fußgängerzone radeln. Dies ist erlaubt, da zum Zeichen 242.1 (Beginn einer Fußgängerzone) ein Zusatz angebracht ist. Dennoch muss der Radverkehr zu den erlaubten Zeiten besondere Rücksicht auf Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen und darf sie weder gefährden noch behindern, wenn nötig muss er warten. Der Fahrverkehr darf höchstens Schrittgeschwindigkeit fahren.

6. Regelungen für S-Pedelecs

Immer mehr Pedelecs fahren auf Ingolstadts Radwegen. Dabei ist wichtig zu unterscheiden, welche Pedelecs dort überhaupt fahren dürfen. Die Elektromotoren von „normalen“ Pedelecs unterstützen bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Diese müssen auf benutzungspflichtigen Radwegen fahren. Anders sieht es bei S-Pedelecs aus. Die Funktionsweise ist zwar ähnlich zu der des „normalen“ Pedelecs, jedoch unterstützt der Elektromotor bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Deshalb gilt ein S-Pedelec nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kleinkraftrad. Es darf daher keine Radwege benutzen, sondern auf der Fahrbahn fahren. Erkennen kann man die S-Pedelecs am Versicherungskennzeichen. Des Weiteren sind eine Betriebserlaubnis, Rückspiegel, Hupe und Seitenständer für S-Pedelecs vorgeschrieben.