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Bürgergeld; Beantragung für einmalige Leistungen

Umzug, Schwangerschaft, Geburt: Wenn Ihnen für bestimmte Situationen in Ihrem Leben das Geld fehlt, können Sie einmalige Leistungen beantragen.

Beschreibung

Wenn Ihnen kein oder nur ein geringes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht, können Sie in besonderen Situationen Bürgergeld für einmalige Leistungen beantragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie bislang Geld vom Jobcenter bekommen oder nicht. Situationen, in denen Sie unter Umständen einen Anspruch auf einmalige Leistungen haben, sind zum Beispiel, wenn:

  • Sie ein Kind erwarten und daher neue Ausstattung und Kleidung benötigen.
  • Sie erstmals Möbel oder Haushaltsgeräte benötigen oder nach einer Scheidung neu anschaffen müssen.
  • Sie orthopädische Schuhe benötigen oder reparieren lassen müssen.
  • Sie therapeutische Geräte oder Ausstattung reparieren lassen müssen.

In diesen und weiteren Fällen können Sie entweder eine Geld- oder Sachleistung (Gutscheine) vom Jobcenter beantragen.

Wenden Sie sich an ihr regional zuständiges Jobcenter, bevor Sie einen Antrag stellen. In vielen Fällen verwendet das Jobcenter ein eigenes Antragsformular, manchmal genügt auch ein formloser Antrag mit einer Begründung. Die Höhe der einmaligen Leistungen kann regional unterschiedlich ausfallen.

Infos & Fragen zum Bürgergeld

Infos & Fragen zum Bürgergeld

Ab dem 1. Januar 2023 ersetzt das Bürgergeld das bisherige Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Die Leistungen werden vom Jobcenter wie bisher automatisch mit den neuen Regelsätzen ausbezahlt. Haben Sie bisher bereits Leistungen vom Jobcenter erhalten, müssen Sie keinen neuen Antrag stellen.

Wie hoch sind die Leistungen ab dem 01.01.2024?

Regelbedarfe für
bis 31.12.2023
ab 01.01.2024
Volljährige / allein Erziehende
502 Euro
563 Euro
Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft
451 Euro
506 Euro
U 25-Jährige im Haushalt der Eltern / ohne Zustimmung ausgezogene U 25'er
402 Euro
451Euro
Kinder von 14 bis 17 Jahren
420 Euro
471 Euro
Kinder von 6 bis 13 Jahren
348 Euro
390 Euro
Kinder von 0 bis 5 Jahren
318 Euro
357 Euro

Arbeit und Weiterbildung

Wer eine Ausbildung oder Umschulung machen will, soll intensiver unterstützt werden. Es gilt der Grundsatz „Ausbildung vor Aushilfsjob“. Dazu zählt unter anderem, dass bei Bedarf das Nachholen eines Berufsabschlusses auch unverkürzt (also beispielsweise drei statt zwei Jahre) gefördert werden kann. Dies wird mit einem monatlichen Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro unterstützt. Für Abschlüsse und Zwischenabschlüsse gibt es extra Prämien.
Jeder Fall wird dabei mit den persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern des Jobcenters individuell besprochen.

Kann ich in meiner Wohnung bleiben?

Im ersten Jahr (Karenzzeit) übernehmen die Jobcenter die tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft, unabhängig ob die Wohnung angemessen ist oder nicht.
Nach Ablauf dieses Jahres muss die Wohnung jedoch angemessen (siehe Mietobergrenzen) sein. Auch Heizkosten werden nicht unbegrenzt erstattet, sondern müssen angemessen sein; hier richten sich die Werte nach dem Bundesweiten Heizspiegel.

Erfolgt in der Karenzzeit jedoch ein nicht erforderlicher Umzug mit höheren Kosten für Unterkunft und Heizung, so wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.
Sollte ein Umzug anstehen, sprechen Sie vor dem Unterzeichnen des Mietvertrages im Jobcenter vor und beantragen eine Kostenzusicherung.
Für Personen, deren Aufwendungen für eine nicht angemessene Wohnung bereits gekürzt sind, gilt diese Karenzzeit von einem Jahr nicht neu.

Welche Leistungsminderungen gibt es?

Die Aussetzung der Sanktionen (Sanktionsmoratorium) wurde zum 1. Januar 2023 aufgehoben. Damit können bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen wieder die Leistungen gekürzt werden. Bei der 1. Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 1 Monat um 10 Prozent gekürzt, bei der 2. Pflichtverletzung um 20 Prozent für 2 Monate. Ab der 3. Pflichtverletzung und für alle folgenden erfolgt eine Kürzung um 30 Prozent für 3 Monate.

Diese Regelungen gelten für alle Bürgergeldbeziehenden unabhängig vom Alter.

Häufige Fragen zum Bürgergeld

Wer bekommt Bürgergeld?

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden können oder mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen, haben bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Bürgergeld, das auch als ergänzende (aufstockende) Leistung zum Einkommen zu gewähren ist. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln vor allem durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende verfolgt einen haushaltsbezogenen Ansatz. Das bedeutet, dass neben dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfähigen Angehörigen bei Hilfebedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Bürgergeld erhalten. Die Leistungen werden monatlich im Voraus als pauschalierte Geldleistung erbracht.

Wie hoch sind die »Regelleistungen« beim Bürgergeld?

Auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe werden die Regelbedarfe nach einem Mischindex unter Berücksichtigung der Preissteigerungen für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen und der Entwicklung der Nettolöhne und Nettogehälter ermittelt.

Weitere Informationen, auch zur Höhe der aktuellen Regelleistung finden Sie  auf der Webseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMA) .

Wie lange wird das Bürgergeld gezahlt?

Sie erhalten Bürgergeld solange Sie hilfebedürftig sind und die weiteren Voraussetzungen erfüllen (Erwerbsfähigkeit, Altersgrenze etc.). Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende prüfen in der Regel alle zwölf Monate, ob sich die Voraussetzungen geändert haben. In Einzelfällen können die Voraussetzungen auch in kürzeren Abständen (z. B. sechs Monate) geprüft werden.

Wann und wie werden die Geldleistungen ausgezahlt?

Das Bürgergeld wird monatlich im Voraus erbracht. Daran müssen Sie bei Mietzahlungen denken. Wenn Sie über ein Konto verfügen, kommt das Geld per Überweisung. Sie können auch das Konto eines Familienmitglieds oder eines Bekannten angeben.

Haben Sie kein eigenes Konto und wollen das Geld nicht auf ein fremdes Konto überweisen lassen, sind die Leistungen per Zahlungsanweisung zur Verrechnung anzuweisen. Das verursacht aber Kosten. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende übernehmen diese Kosten nur dann, wenn Sie nachweisen, dass die Bank sich weigert, Ihnen ein Konto einzurichten. Sie müssen sich dies von der Bank bescheinigen lassen.

Wie ändern sich die Freibeträge für Erwerbseinkommen ab 01.01.2024?

Ab dem 01.07.2023 wird der Freibetrag für Erwerbseinkommen, das zwischen 520 und 1.000 Euro im Monat liegt, auf 30 Prozent des Einkommens angehoben. Dies gilt auch in 2024 weiter.

Für Erwerbseinkommen von Schüler/-innen, Studierenden, Auszubildenden und Bundesfreiwilligen- und FSJ-Dienstleistenden wird der Freibetrag ab dem 01.07.2023 bis zur Minijob-Grenze (dynamisiert) erhöht. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn.

In den Ferien können Schüler/-innen unbegrenzt hinzuverdienen.

Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten werden ab dem 01.07.2023 Aufwandsentschädigungen bis zu 3.000 Euro im Kalenderjahr nicht als Einkommen angerechnet.

Wie viel Vermögen darf ich haben?

Während der Karenzzeit, also dem ersten Jahr des Leistungsbezugs, bleiben 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Für jede weitere Person bleiben 15.000 Euro unangetastet. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt die Grenze von 15.000 Euro für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Bei Selbstständigen wird künftig auch Vermögen, das speziell der Alterssicherung dient - unabhängig von der Anlageform -, bis zu einer gesetzlich bestimmbaren Höhe nicht berücksichtigt.

Kann ich in der Ausbildung/im Studium Bürgergeld bekommen?

Grundsätzlich sind Sie während Ihrer Ausbildung/Studium leistungsberechtigt, wenn Sie tatsächlich BAföG erhalten oder die BAföG-Stelle noch nicht über Ihren BAföG-Antrag entschieden hat. Allerdings haben Studierende außerhalb des Elternhaushalts und internatsmäßig untergebrachte Personen in einer Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme keinen Anspruch auf Bürgergeld aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Allerdings können in bestimmten Lebenssituationen ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für ansonsten von Leistungen ausgeschlossene Personen (z. B. Studierende außerhalb des Elternhaushalts) erbracht werden, wenn die Studierenden die Bedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen decken können. In diesen Fällen sind z. B. ergänzende Leistungen bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, bei aus gesundheitlichen Gründen erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung sowie für unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe möglich. Zudem können einmalige Leistungen zur Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt in Betracht kommen. Diese Leistungen sind beim Jobcenter zu beantragen. In besonderen Härtefällen können Auszubildenden, die ansonsten keinen Leistungsanspruch haben, Leistungen als Darlehen gewährt werden.

Darf ich mein Auto behalten, wenn ich Bürgergeld beziehe?

Ein Auto oder Motorrad ist für viele Arbeitnehmer/-innen unverzichtbar, um ihren Arbeitsort zu erreichen. Daher wird ein angemessenes Kraftfahrzeug nicht als Vermögen berücksichtigt. Zur Prüfung der Angemessenheit ziehen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter anderem die Größe der Bedarfsgemeinschaft heran, die Anzahl der Kfz in der Gemeinschaft und den Zeitpunkt des Erwerbs.

Bis zu einem Wert von 15.000 Euro (ggf. abzüglich bestehender Kreditverbindlichkeiten) wird ein Kfz nicht berücksichtigt.

Wann ist eine Wohnung angemessen?

In der Regel ist durch die kommunalen Träger in einer so genannten „Richtlinie“ bestimmt, welche Kosten angemessen sind. In einer Großstadt wird oft eine höhere monatliche Kaltmiete als auf dem Land akzeptiert. Als Richtwerte für angemessenen Wohnraum werden 50 für eine Person, zwei Personen ca. 65 , drei Personen ca. 75 , vier Personen 90 sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 15 mehr angesetzt. Bitte wenden Sie sich im Einzelfall an die Leistungsabteilung im Jobcenter.

Angemessene Unterkunftskosten im Bereich der Stadt Ingolstadt

Im ersten Jahr (Karenzzeit) übernehmen die Jobcenter die tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft, unabhängig ob die Wohnung angemessen ist oder nicht. Nach Ablauf dieses Jahres muss die Wohnung jedoch angemessen (siehe Tabelle) sein. Auch Heizkosten werden nicht unbegrenzt erstattet, sondern müssen angemessen sein. Hier richten sich die Werte nach dem bundesweiten Heizspiegel.

Erfolgt in der Karenzzeit ein nicht erforderlicher Umzug mit höheren Kosten für Unterkunft und Heizung, so wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Sollte ein Umzug anstehen, sprechen Sie vor dem Unterzeichnen des Mietvertrages im Jobcenter vor und beantragen eine Kostenzusicherung. Für Personen, deren Aufwendungen für eine nicht angemessene Wohnung bereits gekürzt sind, gilt diese Karenzzeit von einem Jahr nicht neu.

In Ingolstadt gelten für die Bezieher/-innen von Bürgergeld ab dem 01.07.2019 folgende Mietobergrenzen: 

Personenzahl

angemessene qm

angemessene Bruttokaltmiete
(Grundmiete + Betriebskosten (ohne Heizung))

1

 50

 580 Euro 

2

 65

 754 Euro

3

 75

 870 Euro

4

 90

 986 Euro

5

 105

1150 Euro

Jede weitere Person

 +15

+164 Euro

Bekomme ich einen neuen Kühlschrank oder Möbel bezahlt?

Normalerweise Nein. Diese Kosten sind bereits in der Regelleistung berücksichtigt. Gegebenenfalls kann aber ein Darlehen in Betracht kommen. Die Gewährung eines Darlehns können Sie auch beantragen, wenn Sie zwar wegen fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen erhalten, aber Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen um die Kosten der Anschaffung abzudecken.

Sonderfall Erstausstattung: Beim erstmaligen Bezug einer eigenen Wohnung erhält man in Abhängigkeit von der Größe der Bedarfsgemeinschaft Geldleistungen für die Anschaffung.

Ich bin schwanger. Bekomme ich nun mehr Geld?

Ja, auf Antrag. Werdende Mütter erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.

Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft können auch Leistungen für Umstandskleidung beantragt werden. Leistungen für Babyerstausstattung und Babykleidung können 8 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin beantragt werden.

Alleinerziehenden mit einem minderjährigen Kind unter 7 Jahren steht ein Zuschlag von 36 Prozent zu. Ab dem 7. Lebensjahr werden 12 Prozent gewährt. Hierbei wird berücksichtigt, dass mit dem schulpflichtigen Alter des Kindes der zeitliche Betreuungsaufwand des Elternteils für die Zeit des Schulbesuchs abnimmt.

Welche Leistungen zu Bildung und Teilhabe gibt es? Wo bekomme ich sie?

Informationen dazu finden Sie >> hier.

Was muss ich dem Jobcenter auf jeden Fall mitteilen?

Arbeitsaufnahme: Die Aufnahme einer Beschäftigung, egal ob Minijob oder sozialversicherungspflichtig, muss umgehend und unter Vorlage des Arbeitsvertrages mitgeteilt werden.

Einnahmen: Alle Einnahmen (oder Veränderungen in den Einnahmen), egal ob aus einer Berufstätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Unterhalt etc. oder auch einmalig, wie z.B. aus einer Erbschaft müssen der Leistungssachbearbeiter oder dem Leistungssachbearbeiter mitgeteilt werden.

Veränderungen in der Bedarfsgemeinschaft: Wichtig ist die sofortige Mitteilung über den Einzug oder Auszug eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft, genauso wie die Information über die Geburt eines Kindes oder ein Todesfall.

Ist Ihre Frage nicht dabei?

Hier finden Sie Fragen und Antworten zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (BMAS, PDF)

Voraussetzungen

Wenn Sie erwerbsfähig sind und Ihren Lebensunterhalt momentan und auch in den nächsten 6 Monaten wahrscheinlich nicht finanziell decken können, können Sie Bürgergeld für einmalige Leistungen als Geldleistung oder Sachleistung (Gutschein) beantragen. Die einmalige Leistung muss zudem notwendig sein. Die Leistung ist dann ausschließlich für das Beantragte zu verwenden, also für

  • die Erstausstattung der Wohnung,
  • die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt,
  • die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen,
  • die Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Verfahrensablauf

Für einmalige Leistungen wenden Sie sich per Telefon, E-Mail oder persönlich vor Ort an Ihr zuständiges Jobcenter. Dort erhalten Sie weitere Auskünfte und ein Antragsformular, sofern Sie eines benötigen. Alternativ können Sie die Leistungen auch online mit dem digitalen Antrag auf Bürgergeld beantragen.

  • Füllen Sie das Antragsformular aus oder schreiben Sie einen begründeten formlosen Antrag, je nach Vorgabe Ihres zuständigen Jobcenters.
  • Schicken Sie den Antrag an das Jobcenter. Darin müssen Sie Ihren Bedarf nachweisen. Fügen Sie die vom Jobcenter angefragten notwendigen Unterlagen bei, die den Bedarf belegen und zur Prüfung benötigt werden.
  • Das Jobcenter prüft Ihren Antrag. Dabei können Nachweise von Dritten (zum Beispiel Ihrem Vermieter) erforderlich sein, um zu prüfen, ob Sie einmalige Leistungen benötigen. Letztlich trifft die Behörde eine Einzelfallentscheidung. Anschließend erhalten Sie einen Bescheid vom Jobcenter. Dabei gibt es drei mögliche Entscheidungen:
    • der Antrag wird bewilligt,
    • der Antrag wird teilweise bewilligt,
    • der Antrag wird abgelehnt.
  • Das Jobcenter zahlt Ihnen den bewilligten Betrag aus oder sendet Ihnen die Sachleistung (Gutschein) zu.

Hinweise

Die einmaligen Leistungen werden in der Zuständigkeit der kommunalen Träger (kreisfreie Städte und Kreise) erbracht. Die Höhe der Leistungen kann daher regional unterschiedlich sein.

Fristen

Wenn das Jobcenter Ihren Antrag ablehnt und/oder Sie mit der Entscheidung des Jobcenters nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.

Widerspruchsfrist: 1 Monat

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung Ihres Antrags kann mehrere Wochen dauern.

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlage/n
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Einkommensnachweise
  • gegebenenfalls:
    • Nachweis über Vermögen
    • Mietvertrag, Mietzahlungsnachweise oder Hausbelastungen
    • Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung über den Entbindungstermin
    • Rezept
    • Kostenvoranschläge

Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen Jobcenter, welche Unterlagen Sie für Ihren Fall einreichen müssen.

Kosten

Sie haben keine Kosten zu tragen, wenn Sie ein Konto besitzen. Wenn Sie kein Konto haben, bekommen Sie eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung für eine Barauszahlung (ZzV-Bar). Das ist ein Scheck. Dadurch entstehen Ihnen allerdings Kosten, die Ihnen direkt von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Da die Höhe der Kosten für die Zahlungsanweisung variieren kann, informieren Sie sich hierzu bitte bei Ihrem zuständigen Jobcenter. Den Scheck können Sie sich in bar auszahlen lassen. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich über die Filialen der Postbank. Die ZzV-Bar ist ein Zahlungsmittel der Postbank AG, dessen Verwendung zwischen Bundesagentur für Arbeit und Postbank gesondert vereinbart wurde.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Eilverfahren vor dem Sozialgericht
  • Klage vor dem Sozialgericht

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