Prüfungswesen; Örtliche Rechnungsprüfung der Gemeinde
Die Rechnungsprüfung soll einen ordnungsgemäßen, sparsamen und wirtschaftlichen Umgang der Gemeinde mit den ihr anvertrauten Mitteln sicherstellen.
Beschreibung
Die örtliche Rechnungsprüfung erstreckt sich insbesondere darauf, ob
- die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
- die Einnahmen bzw. Einzahlungen rechtzeitig eingehen,
- bei Stundung, Niederschlagung und Erlass ordnungsgemäß verfahren wurde,
- Beschlüsse der Beschlussgremien richtig ausgeführt wurden,
- Ausgaben bzw. Auszahlungen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse als notwendig und angemessen anzusehen sind,
- die Buchungen ausreichend belegt sind und
- die in den Nachweisungen erfassten Vermögensgegenstände vollständig vorhanden sind.
Die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen unterliegen ebenfalls der örtlichen Rechnungsprüfung. Durchgeführt wird die Rechnungsprüfung je nach Größe der Gemeinde durch den Gemeinderat oder den Rechnungsprüfungsausschuss. In Gemeinden in denen ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, ist dieses umfassend als Sachverständiger hinzuzuziehen.
Rechtsgrundlagen
- Art. 103 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Art. 104 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Art. 106 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Verordnung über das Prüfungswesen zur Wirtschaftsführung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke (Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung - KommPrV)
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 09.02.2024