Wasserfahrzeug auf Binnengewässer (ohne Bodensee); Beantragung der Genehmigung
An Gewässern, die nicht allgemein zur Schiffahrt zugeglassen sind, darf die Schiffahrt nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgeübt werden. Kleine Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht länger als 9,20 Meter sind sowie Ruderboote sind genehmigungsfrei.
Verfahrensablauf
Hinweise
Segelfahrzeuge mit Hilfsmotor oder Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen und mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein.
Mit dem Gewässereigentümer ist ein privatrechtlicher Gestattungsvertrag abzuschließen, wenn für das Befahren ein jährliches Wassernutzungsentgelt zu entrichten ist.
Aus Gründen des Gewässer- und Naturschutzes ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Sportmotorboote mit Verbrennungsmotor begrenzt . Genehmigungen werden nur noch auf dem Starnberger See und Ammersee im Rahmen von Höchstzahlen (280 Starnberger See, 150 Ammersee) erteilt. Um eine Motorbootgenehmigung zu erhalten, können Sie sich ggf. in eine Vormerkliste eintragen lassen.
Erforderliche Unterlagen
- ggf. Konformitätserklärung
Rechtsgrundlagen
- § 8 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- Art. 18 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Art. 28 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Verordnung für die Schiffahrt auf den bayerischen Gewässern (Bayerische Schifffahrtsverordnung – BaySchiffV)
- Vollzug der Bayerischen Schifffahrtsordnung – Schifffahrtsbekanntmachung (Schifffahrtsbekanntmachung – SchBek)