Feuerungsanlagen; Anzeige
Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie diese bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Informationen zum Anlagenregister (44. BImSchV) der Stadt Ingolstadt
Informationen zum Anlagenregister (44. BImSchV) der Stadt Ingolstadt
Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
Am 20. Juni 2019 ist die 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25. November 2015 (MCP-Richtlinie) zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.
Die 44. BImSchV legt unter anderem Registrierungs-, Dokumentations- und Messpflichten sowie neue und zum Teil strengere Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe wie Kohlenmonoxid, Schwefeloxide, Stickstoffoxide, Staub und Formaldehyd fest.
Sie gilt ohne weitere Anordnung der Immissionsschutzbehörde direkt für den Anlagenbetreiber und ist anzuwenden, wenn die betriebene Anlage unter den Anwendungsbereich des § 1 der 44. BImSchV fällt.
Mit wenigen Ausnahmen umfasst Ihr Geltungsbereich alle Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW bis zu 50 MW. Bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gilt die 44. BImSchV jedoch bereits ab einer Leistung von weniger als 1 MW.
Unter § 1 Abs. 2 der 44. BImSchV sind die Anlagen aufgelistet, die nicht unter diese Verordnung fallen.
Alle neuen Anlagen, die unter die Regelungen der 44. BImSchV fallen, sind vor der Inbetriebnahme bei der Stadt Ingolstadt mit den in Anlage 1 der 44. BImSchV aufgelisteten Informationen anzuzeigen.
Bestehende Feuerungsanlagen müssen bis zum 1. Dezember 2023 angezeigt werden. Eine bestehende Feuerungsanlage im Sinne der 44. BImSchV ist eine Feuerungsanlage, die
- vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder
- für die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20 Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.
Zusätzlich anzuzeigen ist jede emissionsrelevante Änderung (z. B. Brennstoffumstellung, Kesselaustausch, Änderung der Feuerungswärmeleistung) sowie ein Betreiberwechsel oder die Stilllegung einer Anlage.
Gemäß § 36 Abs. 1 der 44. BImSchV hat die Stadt Ingolstadt als zuständige Behörde ein Register mit Informationen über jede zu registrierende Feuerungsanlage in einem sogenannten „Anlagenregister“ zu führen und zudem die im Register enthaltenen Informationen öffentlich zugänglich zu machen.
Das Anlagenregister der Stadt Ingolstadt kann hier eingesehen werden:
Für die Anzeige der Neu- oder Bestandsanlage können Sie das folgende Formular verwenden:
beziehungsweise online ausfüllen und unterschrieben zurücksenden.
Beschreibung
Als Betreiber/Betreiberin einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) im Sinne der Vierundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BImSchV) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sind Sie verpflichtet, vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage ist schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.
Die Anzeige muss die folgenden Informationen enthalten:
- Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt)
- Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotoranlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage)
- Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz
- Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage
- der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist, nach dem Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006
- voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast
- wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird
- wenn von einer Regelung für den Notbetrieb Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird;
- Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift
- Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände
Verfahrensablauf
Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen. Für die Anzeige der Neu- oder Bestandsanlage können Sie das folgende Formular verwenden:
beziehungsweise online ausfüllen und unterschrieben zurücksenden.
Nach Prüfung der Anzeige erfolgt die Aufnahme in ein Anlagenregister. Das Anlagenregister der Stadt Ingolstadt kann hier eingesehen werden:
Die im Anlagenregister enthaltenen Informationen werden gemäß § 36 der 44. BImSchV und nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen (Umweltinformationsgesetz - UIG) öffentlich zugänglich gemacht.
Fristen
Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage einzureichen.
Der Betrieb einer bestehenden Anlage ist bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen
- Ergänzend zur Anzeige ggf. eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der genannten Stunden in Betrieb sein wird
- Ergänzend zur Anzeige ggf. eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird
Rechtsgrundlagen
- § 6 Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV)
- Anlage 1 (zu § 6) Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV)
Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat