Luftreinhaltepläne; Erstellung
Bei der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten von Luftschadstoffen müssen Luftreinhaltepläne mit geeigneten Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen erstellt werden.
Beschreibung
In Bayern werden Entwürfe für Luftreinhaltepläne von den Regierungen in Zusammenarbeit mit den Kommunen erstellt. Abweichend davon sind kreisfreie Städte selbst für die Erstellung des Plans zuständig, wenn deren Einwohnerzahl 100 000 übersteigt. Die Öffentlichkeit wird bei der Erstellung beteiligt. Die Pläne werden nach Abwägung und Würdigung der eingegangenen Einwendungen von der zuständigen Behörde veröffentlicht. Die in den Luftreinhalteplänen vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität sind auf lokaler und kommunaler Ebene zu realisieren. Sie betreffen insbesondere den Verkehr, wie z. B.:
- Umweltzonen,
- Lkw-Durchgangsverkehr,
- Verkehrsmanagement (z. B. Güterverkehrszentren, City-Logistik, dynamische Verkehrssteuerung, Parkraummanagement)
- öffentlicher Personennahverkehr.
Grundlage für die Erstellung von Luftreinhalteplänen sind die Messwerte des Lufthygienischen Landesüberwachungssystems Bayern (LÜB). Es ermittelt EU-konform und repräsentativ für Bayern die Schadstoffbelastungen. Werden an einer dieser Messstationen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte festgestellt, muss die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen, der die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt.
Sofern anderweitig Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten festgestellt werden (z. B. durch orientierende Messungen), muss die betroffene Kommune Maßnahmen zur Reduktion der Luftschadstoffbelastung ermitteln und umsetzen. Die Regierungen und das Landesamt für Umwelt unterstützen die Kommunen dabei fachlich.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Oberbayern):
Hinweis zur Zuständigkeit für die Luftreinhalteplanung: In Oberbayern sind die Stadt Ingolstadt und die Landeshauptstadt München selbst für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen nach § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zuständig. Für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.000 und darunter verbleibt die Zuständigkeit für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen bei der Regierung von Oberbayern.
Rechtsgrundlagen
- § 47 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen - 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
Weiterführende Links
- Luftreinhaltepläne in Bayern
Grundlage für die Erstellung von Luftreinhalteplänen ist das Lufthygienische Landesüberwachungssystem Bayern (LÜB). Es ermittelt EU-konform und repräsentativ für Bayern die Schadstoffbelastungen. - In Bayern bisher veröffentlichte Luftreinhaltepläne
- In Bayern bisher fortgeschriebene Luftreinhaltepläne
- Planung weiterer Luftreinhaltepläne in Bayern und Fortschreibung bestehender Pläne
- Luftreinhaltepläne in Deutschland
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Oberbayern):
- Lärmaktions- und Luftreinhalteplanung in Oberbayern
Verwandte Themen
Redaktionell verantwortlich
Stand: 18.10.2024