Gemeinsame Sorge; Erklärung
Nicht miteinander verheiratete Eltern können eine Sorgeerklärungen abgeben. Diese wird vom Jugendamt beurkundet.
Beschreibung
Bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes hat die Mutter die alleinige Sorge. Allerdings können nicht miteinander verheiratete Eltern durch die Erklärung, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), die gemeinsame Sorge begründen.
Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Die Urkundsperson des Jugendamts ist befugt, die öffentliche Beurkundung vorzunehmen. Der Zweck der Beurkundung liegt vor allem in der vorangehenden Belehrung über die allgemeinen Folgen der Sorgeerklärung.
Beurkundungen des Amtes für Jugend und Familie
Beurkundungen
Eltern können folgende Beurkundungen im Amt für Jugend und Familie (Dienstgebäude: Soziales Rathaus, Adolf-Kolping-Straße 10, 85049 Ingolstadt, 1. Stock) vornehmen lassen:
- Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter
- Erklärungen über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge (Sorgeerklärung)
- Unterhaltsverpflichtungen und Abänderungen von bestehenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern und Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
- Unterhaltsverpflichtungen nach § 1615 I BGB gegenüber dem betreuendem Elternteil (Betreuungsunterhalt der Mutter bzw. des Vaters)
Insbesondere die Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmungserklärung der Mutter sowie die Sorgeerklärung können bereits vor Geburt des Kindes abgegeben werden.
Sollte eine/r der Erklärenden der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sein, bitten wir Sie zur Beurkundung mit einem Dolmetscher/Sprachmittler zu erscheinen. Hierbei muss es sich nicht um einen vereidigten Dolmetscher handeln.
Zur Beurkundung bitten wir Sie folgende Unterlagen mitzubringen:
- gültige Lichtbildausweise aller Erklärenden (Personalausweis, Reisepass etc.) ggf. auch der/des Dolmetschers/Sprachmittlers
- Geburtsurkunde des Kindes, alternativ Geburtsanzeige des Klinikums bzw. Mutterpass
- bei Unterhaltsbeurkundungen: ggf. Schreiben über die Unterhaltshöhe, die festgesetzt werden soll, Anschrift des anderen Elternteils bzw. dessen bevollmächtigten Rechtsanwalts
Beurkundungen können nur nach vorheriger Terminabsprache durchgeführt werden.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben oder einen Termin zur Beurkundung vereinbaren wollen, so stehen Ihnen im Amt für Jugend und Familie folgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung:
- Buchstabenbereich A:
Telefon: 0841 305-45420 - Buchstabenbereich B - E:
Telefon: 0841 305-45443 - Buchstabenbereich F - K:
Telefon: 0841 305-45442 - Buchstabenbereich L - Q:
Telefon: 0841 305-45445 - Buchstabenbereich R - U:
Telefon: 0841 305-45446 - Buchstabenbereich V - Z:
Telefon: 0841 305-45440
Öffnungszeiten
Vorsprachen nach individueller Terminvereinbarung (per E-Mail oder Telefon).
Tag | Uhrzeit |
Mo., Di. | 08:00 - 12:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr |
Mi. | nach Vereinbarung |
Do. |
08:00 - 12:30 Uhr 13:30 - 17:30 Uhr |
Fr. | 08:00 - 12:30 Uhr |
Trotz der genannten Sprechzeiten ist eine Beurkundung nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Voraussetzungen
Sorgeerklärungen sind höchstpersönlich abzugeben. Ein minderjähriger und damit beschränkt geschäftsfähiger Elternteil benötigt für die Sorgeerklärung die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Sorgeerklärungen können schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Zuständig für die öffentliche Beurkundung ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt im Bundesgebiet. Daneben kann auch jeder Notar/jede Notarin Sorgeerklärungen öffentlich beurkunden.
Kosten
Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.
Rechtsgrundlagen
- § 59 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
Beurkundung - § 87e Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigungen