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Infos & Fragen zum Bürgergeld

Hier erhalten Sie einen Überblick über wichtige Fragen

Wie hoch sind die Leistungen seit dem 01.01.2026?

Regelbedarfe für
Aktuell

Volljährige / allein Erziehende

563 Euro

Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft

506 Euro

U 25-Jährige im Haushalt der Eltern

451 Euro

Ohne Zustimmung ausgezogene U 25'er

451 Euro

Kinder von 14 bis 17 Jahren

471 Euro

Kinder von 6 bis 13 Jahren

390 Euro

Kinder von 0 bis 5 Jahren

357 Euro

Kann ich in meiner Wohnung bleiben?

Bei der Antragstellung wird geprüft, ob Ihre Kosten der Unterkunft für Sie und Ihre Familie angemessen sind. Sollte dies nicht der Fall sein, wird individuell geprüft, ob Kosten über den Angemessenheitsgrenzen übernommen werden können. Sollte Ihnen eine Karenzzeit zuerkannt werden (meist im ersten Jahr eines Sozialleistungsanspruches) können die Jobcenter maximal das 1,5fache des abstrakt angemessenen Wertes im Einzelfall anerkennen.


Nach Ablauf dieses ersten Jahres oder einer Kostensenkungsaufforderung müssen Ihre Kosten Ihrer Wohnung jedoch angemessen (siehe Mietobergrenzen) sein. Auch Ihre Heiz- und Warmwasserkosten werden nicht unbegrenzt erstattet, sondern müssen angemessen sein. Maßgeblich sind dabei der Verbrauch und die Richtwerte des bundesweiten Heizspiegels.


Erfolgt grundsätzlich ein nicht erforderlicher Umzug mit anschließend höheren Kosten für Unterkunft und Heizung, so wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.


Sollte ein Umzug und somit die Anmietung einer neuen Wohnung anstehen, sprechen Sie unbedingt vor dem Unterzeichnen des Mietvertrages im Jobcenter vor und holen dort die Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft ein. (Ihr Kontakt ins Jobcenter)

Wann ist eine Wohnung angemessen?

In der Regel ist durch die kommunalen Träger in einer so genannten „Richtlinie“ bestimmt, welche Kosten angemessen sind. In einer Großstadt wird oft eine höhere monatliche Kaltmiete als auf dem Land akzeptiert. Als Richtwerte für angemessenen Wohnraum werden 50 für eine Person, zwei Personen ca. 65 , drei Personen ca. 75 , vier Personen 90 sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 15 mehr angesetzt. Bitte wenden Sie sich im Einzelfall an die Leistungsabteilung im Jobcenter.

Angemessene Unterkunftskosten im Bereich der Stadt Ingolstadt

Für die Übernahme der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II gelten in unserem Zuständigkeitsbereich (Stadtgebiet Ingolstadt) Mietobergrenzen, die sich nach der Größe des Haushalts und der örtlichen Angemessenheit richten.


Seit dem 01.07.2024 gelten für die Bezieher/-innen von Bürgergeld folgende Mietobergrenzen: 


Dieser Betrag umfasst die Grundmiete und die kalten Nebenkosten; Heiz- und Warmwasserkosten, welche verbrauchsabhängig ermittelt und abgerechnet werden, können zusätzlich als Bedarf anerkannt werden.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen im Einzelfall an die Leistungsabteilung im Jobcenter.



Personenzahl

angemessene qm

angemessene Bruttokaltmiete
(Grundmiete + Betriebskosten (ohne Heizung))

1

 50

 570 Euro 

2

 65

 729 Euro

3

 75

 854 Euro

4

 90

 967 Euro

5

 105

1.128 Euro

Jede weitere Person

 +15

+162 Euro

Für Untermietverhältnisse und ähnliches (z.B. Untermietzimmer, WG-Zimmer, usw.) gelten nun ab 01.08.2025 eigene, reduzierte Mietobergrenzen. Diese berücksichtigen, dass bei einer Untervermietung in der Regel weniger Wohnfläche und Ausstattung zur Verfügung stehen als bei einer vollständigen Anmietung einer abgeschlossenen Wohnung. 


Seit dem 01.08.2025 gelten zusätzlich für Bezieher-/innen von Bürgergeld folgende Mietobergrenzen für Untermietzimmer (WG-Zimmer):

Personenzahl

angemessene Bruttokaltmiete
(Grundmiete + Betriebskosten (ohne Heizung))

1

 400 Euro 


Die Pensionsgrenzen umfassen einen Pauschalbetrag: 

Pensionen

Ausstattung

angemessene mtl. Kosten

Einzelzimmer

 ohne Dusche

 450 Euro 

Einzelzimmer

 mit Dusche

480 Euro

Doppelzimmer

 ohne Dusche

624 Euro

Doppelzimmer

 mit Dusche

 654 Euro


Welche Leistungsminderungen gibt es?

Grundsätzlich spricht man von einem Meldeversäumnis, wenn ein Termin im Jobcenter nicht wahrgenommen wird. Von einer Pflichtverletzung spricht man, wenn z.B. eine Maßnahme nicht angetreten wird oder sonstige Eigenbemühungen aus dem Kooperationsplan nicht nachgewiesen werden.


Bei Pflichtverletzungen wird der Regelbedarf um 30% für drei Monate gekürzt, bei Meldeversäumnissen -ab dem zweiten versäumten Termin- tritt eine Minderung um 30% des Regelbedarfes für einen Monat ein; bei dreimaligem Nichterscheinen kann die Leistung am Ende auch vollständig entfallen, einschließlich der Kosten der Unterkunft.


Diese Regelungen gelten für alle Leistungsbeziehenden unabhängig vom Alter.


Bei einer Arbeitsverweigerung werden künftig die Leistungen mindestens für einen Monat entzogen werden, insgesamt weiterhin maximal für zwei Monate.

Wer bekommt Grundsicherungsgeld?

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden können oder mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen, haben bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Bürgergeld, das auch als ergänzende (aufstockende) Leistung zum Einkommen zu gewähren ist. 


Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (Partnerin/Partner, Familie) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Dies gilt vor allem durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen oder wenn die erforderliche Hilfe nicht von anderen (insbesondere von Angehörigen) oder von Trägern anderer Sozialleistungen ausreicht.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende verfolgt einen haushaltsbezogenen Ansatz. Das bedeutet, dass neben dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfähigen Angehörigen bei Hilfebedürftigkeit Grundsicherungsgeld erhalten. 

Wie hoch sind die »Regelleistungen« beim Grundsicherungsgeld?

Auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe werden die Regelbedarfe nach einem Mischindex unter Berücksichtigung der Preissteigerungen für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen und der Entwicklung der Nettolöhne und Nettogehälter ermittelt.

Weitere Informationen, auch zur Höhe der aktuellen Regelleistung finden Sie auf der Webseite der Bundesregierung Regelbedarfe 2026 | Bundesregierung.

Wie lange wird das Grundsicherungsgeld gezahlt?

Sie erhalten die Leistungen nach dem SGB II, solange Sie hilfebedürftig sind und die weiteren Voraussetzungen erfüllen (Erwerbsfähigkeit, Altersgrenze etc.).

Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende prüfen in der Regel alle zwölf Monate, ob sich die Voraussetzungen geändert haben. In Einzelfällen können die Voraussetzungen auch in kürzeren Abständen (z. B. sechs Monate) geprüft werden.

Wann und wie werden die Geldleistungen ausgezahlt?

Das Grundsicherungsgeld wird monatlich im Voraus erbracht. 

Die Geldleistungen sind grundsätzlich unbar durch Überweisung auf ein von der beantragenden Person benanntes Konto bei einem Geldinstitut zu zahlen.

Bitte benennen Sie dem Jobcenter ein geeignetes Konto zur Auszahlung Ihrer Leistungen.

Freibeträge für Erwerbseinkommen

Bei der Grundsicherung wird nicht das gesamte Erwerbseinkommen angerechnet. Ein Teil des Einkommens wird nicht als Einkommen berücksichtigt. Hier erhalten Sie einen kurzen Überblick:

Monatliches Bruttoeinkommen

Freibetrag                             

bis 520 Euro

20 Prozent bleiben anrechnungsfrei

520 bis 1.000 Euro 

30 Prozent bleiben anrechnungsfrei

1.000 bis 1.200 Euro

10 Prozent bleiben anrechnungsfrei

1.000 bis 1.500 Euro bei minderjährigem Kind

10 Prozent bleiben anrechnungsfrei 

Die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen bleiben als Grundfreibetrag anrechnungsfrei. 

Für Schüler/-innen, Studierende, Auszubildende sowie Teilnehmende am Bundesfreiwilligendienst oder FSJ bleibt Einkommen bis zur Minijob-Grenze anrechnungsfrei.

In einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn gilt dies ebenfalls. Einkommen aus Ferienjobs von Schüler/-innen wird nicht angerechnet. 

Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten bleiben bis zu 3.000 Euro im Kalenderjahr anrechnungsfrei.

Wie viel Vermögen darf ich haben?

Bei der neuen Grundsicherung gelten Vermögensfreibeträge, die sich nach dem Lebensalter richten. Dadurch bleibt ein Teil des Vermögens geschützt und wird bei der Prüfung nicht berücksichtigt.

Für jüngere Personen gelten niedrigere Freibeträge, mit zunehmendem Alter steigen die geschützten Beträge an. So soll berücksichtigt werden, dass sich Vermögen im Laufe des Lebens unterschiedlich aufbauen kann.

Alter                     Vermögensfreibetrag
bis 20 Jahre 5.000 Euro
ab 21 Jahren 10.000 Euro
ab 41 Jahren 12.500 Euro
ab 51 Jahren 20.000 Euro

Darf ich mein Auto behalten, wenn ich Grundsicherungsgeld beziehe?

Ein Auto oder Motorrad ist für viele Arbeitnehmer/-innen unverzichtbar, um ihren Arbeitsort zu erreichen. Daher wird ein angemessenes Kraftfahrzeug nicht als Vermögen berücksichtigt.


Bis zu einem Wert von 15.000 Euro (ggf. abzüglich bestehender Kreditverbindlichkeiten) wird ein Kfz nicht berücksichtigt.

Bekomme ich einen neuen Kühlschrank oder Möbel bezahlt?

Haushaltsgeräte und Möbel sind grundsätzlich in der Regelleistung enthalten. Wenn das eigene Einkommen dafür nicht ausreicht, muss zunächst vorhandenes Vermögen eingesetzt werden. Reicht auch das nicht aus, kann in besonderen Fällen ein Darlehen beantragt werden. Hierfür ist ein eigener Antrag erforderlich.

Erstausstattung:
Beim erstmaligen Einzug in eine eigene Wohnung kann für die notwendige Erstausstattung eine Geldleistung beantragt werden. Dazu gehören zum Beispiel ein Kühlschrank, ein Herd, Bett, Schrank, Tisch, Stühle sowie weitere Möbel und Haushaltsgegenstände, die für die erste Wohnung benötigt werden. Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Größe der Bedarfsgemeinschaft. Auch hierfür ist jeweils ein eigener Antrag erforderlich.

Ich bin schwanger. Bekomme ich nun mehr Geld?

Ja, auf Mitteilung der Schwangerschaft erhalten werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.

Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft können auch Leistungen für Umstandskleidung beantragt werden. Leistungen für Babyerstausstattung und Babykleidung können acht Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin beantragt werden.

Alleinerziehenden mit einem minderjährigen Kind unter 7 Jahren steht ein Zuschlag von 36 Prozent zu. Ab dem 7. Lebensjahr werden 12 Prozent gewährt. Hierbei wird berücksichtigt, dass mit dem schulpflichtigen Alter des Kindes der zeitliche Betreuungsaufwand des Elternteils für die Zeit des Schulbesuchs abnimmt.

Welche Leistungen zu Bildung und Teilhabe gibt es? Wo bekomme ich sie?

Informationen dazu finden Sie >> hier.

Was muss ich dem Jobcenter auf jeden Fall mitteilen?

Sie müssen dem Jobcenter alle Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich mitteilen. Das heißt: Sobald sich etwas ändert, sollten Sie die Information ohne schuldhaftes Zögern weitergeben. Besonders wichtig ist die Aufnahme einer Beschäftigung, egal ob Minijob oder sozialversicherungspflichtige Arbeit. Bitte legen Sie in diesem Fall auch den Arbeitsvertrag vor.

Ebenso müssen alle Einnahmen und Veränderungen bei den Einnahmen mitgeteilt werden. Das betrifft zum Beispiel Einkommen aus Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Unterhalt oder einmalige Einnahmen wie eine Erbschaft. Auch Änderungen innerhalb Ihrer Bedarfsgemeinschaft müssen sofort gemeldet werden, zum Beispiel der Einzug oder Auszug einer Person, die Geburt eines Kindes oder ein Todesfall.

Bitte achten Sie darauf, dass alle Angaben vollständig, richtig und rechtzeitig gemacht werden. Unvollständige, falsche oder verspätete Angaben können dazu führen, dass Leistungen zu Unrecht gezahlt werden und später zurückgefordert werden müssen. In schwerwiegenden Fällen kann außerdem eine Anzeige wegen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens in Betracht kommen.

Kurz zusammengefasst:
Melden Sie dem Jobcenter jede Arbeitsaufnahme, alle Einkommensänderungen und jede Veränderung in Ihrer Bedarfsgemeinschaft sofort und vollständig. So vermeiden Sie Rückforderungen und weitere rechtliche Folgen.




Ist Ihre Frage nicht dabei?

Hier finden Sie weitere Fragen und Antworten zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (BMAS, PDF)