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Anzeige einer Anlage nach § 6 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
Wichtiger Hinweis:
- Bei gemeinsamen Feuerungsanlagen nach § 4 der 44. BImSchV ist für jede Einzelanlage, die mindestens 1 MW Feuerungswärmeleistung hat, ein eigenes Anzeigeformular auszufüllen.
