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Anzeige einer Anlage nach § 6 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

Wichtiger Hinweis:

  • Bei gemeinsamen Feuerungsanlagen nach § 4 der 44. BImSchV ist für jede Einzelanlage, die mindestens 1 MW Feuerungswärmeleistung hat, ein eigenes Anzeigeformular auszufüllen.

Neuanlage (Inbetriebnahme nach dem 20. Dezember 2018)

⮕ Immissionsschutz; Anzeige der Inbetriebnahme einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage

Bestehende Anlage (Inbetriebnahme vor/bis 20. Dezember 2018)

Immissionsschutz; Anzeige des Betriebs einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage