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23.03.2020

Regelung zur Kinderbetreuung leicht modifiziert

Die Zahl der Erkrankungen am Coronavirus ist in den letzten Tagen in Bayern deutlich angestiegen. Deshalb dürfen Kinder vorerst bis einschließlich 19. April 2020 keine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten. Damit entfallen derzeit die regulären Betreuungsangebote.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind. Die Eltern dürfen diese Kinder auch in die Einrichtungen bringen und von dort wieder abholen, es gelten entsprechende Ausnahmen von den Ausgangsbeschränkungen.
In der Gesundheitsversorgung und der Pflege kann es aufgrund der aktuellen Krisensituation und der in diesem Rahmen ergriffenen Maßnahmen zu einem steigenden Personalbedarf kommen.

In diesen beiden Bereichen besteht daher seit heute (23. März) die Berechtigung zur Notbetreuung schon dann, wenn nur ein Elternteil in der Gesundheitsversorgung oder der Pflege tätig ist.
Die Gesundheitsversorgung umfasst beispielsweise neben Krankenhäusern, (Zahn-) Arztpraxen, Apotheken und den Gesundheitsämtern auch den Rettungsdienst einschließlich der Luftrettung. Hier geht es aber nicht nur um Ärzte und Pfleger, sondern um alle Beschäftigten, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen, wie z.B. auch das Reinigungspersonal und die Klinikküche.
Die Pflege umfasst insbesondere die Altenpflege, aber auch die Behindertenhilfe, die kindeswohlsichernde Kinder- und Jugendhilfe und das Frauenunterstützungssystem (Frauenhäuser, Fachberatungsstellen/Notrufe, Interventionsstellen).
Voraussetzungen sind, dass das Kind keine Krankheitssymptome aufweist und nicht in Kontakt mit infizierten Personen war, bzw. seit einem Kontakt 14 Tage vergangen sind und das Kind keine Symptome zeigt. Ferner dass das Kind sich nicht in einem Gebiet aufgehalten, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) zum Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist oder seit seiner Rückkehr aus diesem Risikogebiet 14 Tage vergangen sind und es keine Krankheitssymptome zeigt. Die Kinder werden dann in der Einrichtung, die sie für gewöhnlich besuchen, betreut.

23.03.2020, 15:45 Uhr