Jugendhilfe in Strafverfahren; Mitwirkung
Beschreibung
Die Jugendgerichtshilfe, die von den Jugendämtern (Kreisjugendämter, Stadtjugendämter) im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt wird, nimmt eine wichtige Aufgabe im Jugendstrafverfahren wahr.
Sie bringt die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte vor den Jugendgerichten zur Geltung. Durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt der jungen Beschuldigten und Vorschläge für die zu ergreifenden Maßnahmen unterstützt die Jugendgerichtshilfe Gericht und Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus hat sie den Auftrag, die Erziehung und Wiedereingliederung der jungen Straftäter durch Betreuung und Fürsorge, aber auch durch Überwachung ihres Lebenswandels zu fördern.
Um dieses Ziel zu erreichen, arbeitet die Jugendgerichtshilfe gegebenenfalls mit anderen beteiligten Stellen (Bewährungshelfer, Untersuchungshaftanstalt, Jugendstrafanstalt) zusammen.
Jugendhilfe in Strafverfahren beim Amt für Jugend und Familie in Ingolstadt
Jugendhilfe in Strafverfahren beim Amt für Jugend und Familie in Ingolstadt
Die Jugendhilfe in Strafverfahren (JuHiS) – vormals Jugendgerichtshilfe (JGH) – der Stadt Ingolstadt ist ein sozialpädagogischer Fachdienst.
Das Angebot der Jugendhilfe im Strafverfahren richtet sich an Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 20 Jahre), die einer Straftat beschuldigt werden.
Zu den Hauptaufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren gehören:
- Sozialpädagogische Begleitung und Beratung von Jugendlichen und Heranwachsenden im gesamten Strafverfahren
- Förderung von frühen informellen Erledigungen von Strafverfahren (Diversion)
- Erstellung von Jugendhilfeberichten für Staatsanwaltschaft und Gericht unter Einbeziehung des sozialen Umfelds
- Vermittlung erzieherischer Maßnahmen. Wächterfunktion bei der Durchführung von Auflagen und Weisungen
- Arrest- und Haftbegleitung
Rechtsgrundlagen
- § 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Jugendgerichtshilfe - § 52 SGB VIII
Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
