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Die Grundsteuer in Ingolstadt

Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt:

  1. Die Finanzämter stellen den Grundsteuerwert (Grundsteuer A) bzw. den Äquivalenzbetrag (Grundsteuer B) fest.
  2. Im zweiten Schritt wird aus diesen Werten der "Grundsteuermessbetrag" errechnet.
  3. In der dritten Stufe des Verfahrens wird von den Gemeinden die Grundsteuer festgesetzt. Der Stadtrat der Stadt Ingolstadt beschließt den "Hebesatz" für die Grundsteuer.

In Ingolstadt beträgt der Hebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) derzeit 475 v. H. und für land- und forstwirtschaftliche Flächen (Grundsteuer A) 390 v. H.
Der "Grundsteuermessbetrag" wird mit diesem "Hebesatz" multipliziert und dies ergibt die jährliche Grundsteuer.

Sollte Grundsteuer abgebucht worden sein, obwohl Sie Ihr Grundstück veräußert haben, könnte die Umschreibung Ihres Grundsteuerobjektes seitens des Finanzamtes oder seitens der Stadt Ingolstadt noch nicht erfolgt sein. Wir bitten dafür um Verständnis und noch etwas Geduld. Wir bemühen uns um eine zügige Bearbeitung. Unberechtigt erhobene Steuer wird nach Veranlagung zurückerstattet.

>> Hier finden Sie weitere Informationen zur Grundsteuerreform