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Erklärung eines gemeinsamen Ehenamens oder Lebenspartnerschaftsnamens (nach der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft), inklusive der Bestimmung oder des Widerrufs eines Begleit-/Doppelnamens

Die Ehegatten können bestimmen, ob und welchen gemeinsamen Familiennamen sie als Ehenamen führen möchten. Diese Erklärung kann bei der Eheschließung oder zu jedem späteren Zeitpunkt beim Standesamt abgegeben werden. Zum Ehenamen kann der Geburtsname eines Ehegatten oder der zur Zeit der Erklärung geführte Name eines Ehegatten bestimmt werden. Geburtsname ist der aktuelle Familienname, der sich im Zeitpunkt der Eheschließung beziehungsweise der Namenserklärung aus dem jeweiligen Geburtseintrag ergibt. Durch vorherige Wiederannahme eines früheren Ehenamens, der nicht Geburtsname eines der Ehegatten war, steht auch dieser Name als Ehename zur Verfügung.

Heiratet beispielsweise ''Lisa Wagner, geb. Huber'' Herrn ''Peter Meyer'', können die beiden Ehegatten entweder ''Meyer'' oder ''Huber'' oder "Wagner" als Ehenamen wählen.

Der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen wurde, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den gegenwärtig geführten Namen (als sog. Begleitnamen) voranstellen oder anfügen. Dazu ist eine entsprechende Erklärung beim Standesamt  erforderlich. Der Ehegatte, dessen Name Ehename geworden ist, kann keinen Begleitnamen führen.

Bitte beachten Sie, dass eine einmal abgegebene Erklärung zum Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen während der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft unwiderruflich ist. Die Voranstellung oder Anfügung eines Begleitnamens ist einmalig widerrufbar.

Zuständig für die Aufnahme der Erklärung eines gemeinsamen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamens oder eines Begleitnamens ist das Standesamt.

Tel.: 0841 305-1596 /-1605
Fax: 0841 305-1599
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