Versicherungen während der Pflegezeit und Familienpflegezeit
Versicherungen während der Pflegezeit
Sozialversicherung
- Beschäftigte haben grundsätzlich weiterhin Kranken- und Pflegeversicherungsschutz.
- Ist dies nicht der Fall muss sich der/die Beschäftigte in eine Krankenversicherung weiterversichern (meist ist der Mindestbeitrag zu zahlen).
- Es kann beantragt werden den Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung, bis zum Mindestbeitrag von der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person, erstattet zu bekommen.
Rentenversicherung
Die Pflegeperson ist während der Pflegezeit weiterhin rentenversichert, wenn:
- sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen pflegt (Pflegegrade 2 bis 5),
- insgesamt mindestens 10 Stunden wöchentlich gepflegt wird (verteilt auf mindestens zwei Tage) und
- die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet (falls sich nur die Arbeitszeit reduziert, werden die Rentenversicherungsbeiträge zusätzlich von dem/der Arbeitgeber/-in bezahlt).
Arbeitslosenversicherung
- Teilweise Freistellung: weiterhin im Rahmen der Beschäftigung
- Vollständige Freistellung: Pflegeperson versicherungspflichtig, wenn:
- sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen pflegt (Pflegegrade 2 bis 5),
- insgesamt mindestens 10 Stunden wöchentlich gepflegt wird (verteilt auf mindestens zwei Tage) und
- die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet
- Weitere Voraussetzung: die Pflegeperson war direkt vor dem Einsetzen der Pflegezeit entweder in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig versichert oder besaß Anspruch auf Arbeitslosengeld
Versicherungen während der Familienpflegezeit
Sozialversicherung
Kein Anspruch
Rentenversicherung
Einzahlungen von dem/der Arbeitgeber*in findet weiterhin statt (Basis: reduziertes Arbeitsentgelt). Die Ansprüche richten sich nach dem Pflegegrad des/der zu pflegenden Angehörigen.
Außerdem zahlt die Pflegekasse Beiträge an die Rentenversicherung, wenn:
- sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen pflegt (Pflegegrade 2 bis 5),
- insgesamt mindestens 10 Stunden wöchentlich gepflegt wird (verteilt auf mindestens zwei Tage) und
- die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet.
Arbeitslosenversicherung
Eine Arbeitslosenversicherung bleibt weiterhin im Rahmen der Beschäftigung bestehen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Versicherung.