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Pflegeunterstützungsgeld / Lohnersatzleistung

Anstelle einer unbezahlten Freistellung dient das Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich zum entgangenen Gehalt und wird für bis zu zehn Arbeitstage ausgezahlt. Es soll genutzt werden um im Fall einer plötzlichen Pflegesituation eine Pflege zu organisieren. Nach der unverzüglichen Beantragung bei der Pflegekasse/privatem Pflegeversicherungsunternehmen der/des nahen Angehörigen ist zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit abzugeben. Das Recht für Pflegeunterstützungsgeld gilt für alle Pflegegrade und ist unabhängig von der Größe der Arbeitsstätte des/der Beschäftigten.

Ausgezahlt wird es in Form einer Entgeltersatzleistung. Diese beträgt 90 Prozent des Nettogehalts, das in dieser Zeit verdient worden wäre. Die Regelungen finden nur Anwendung, wenn die Pflegeperson keine anderes Recht auf eine vergleichbare Entgeltfortzahlung hat.

Allerdings ist zu beachten, dass ein Pflegeunterstützungsgeld nicht für das Kümmern um einen Krankheitsfall eines/einer nahen Angehörigen gedacht ist. Dementsprechend kann es in diesem Fall auch nicht beantragt werden. Sollte die pflegebedürftige Person ein Kind sein, kann entweder Kinderkrankengeld oder Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden.