Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist die reformierte Schuleingangsuntersuchung?
Diese Untersuchung ist für alle Kinder und Eltern eine Hilfestellung, um gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie Entwicklungsdefizite, die für den Schulbesuch relevant sind, frühzeitig zu erkennen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Wann findet die reformierte Schuleingangsuntersuchung statt?
Die Schuleingangsuntersuchung ist in allen deutschen Bundesländern eine gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung. Sie findet auf Einladung des Gesundheitsamtes in den zwei Jahren vor der Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe der Grundschule statt - im Alter von 4 bis 5 Jahren. Das Kind wird jedoch nicht früher eingeschult!
Die entsprechende Einladung zur Schuleingangsuntersuchung erhalten die Eltern rechtzeitig vom Gesundheitsamt.
Wer untersucht das Kind?
Das Schuleingangsscreening wird von Fachkräften der Sozialmedizin durchgeführt. Die schulärztliche Untersuchung übernimmt eine Ärztin/ein Arzt des örtlichen Gesundheitsamtes.
Welche Unterlagen erhalten Sie?
- Mitteilungsbogen zur Vorlage in der Schule als Teilnahmebescheinigung an der erfolgten reformierten Schuleingangsuntersuchung. Diese Bescheinigung muss der Schule bis zum Schulbeginn vorgelegt werden.
- Mitteilungsbogen für die Personensorgeberechtigten/Eltern
- Mitteilungsbogen zur freiwilligen Vorlage beim Kinderarzt, sofern dieser benötigt wird
- Mitteilungsbogen zur Notwendigkeit der Teilnahme am Vorkurs Deutsch, sofern dieser benötigt wird
Was geschieht mit den Daten?
Zunächst übermitteln die Einwohnermeldeämter den Gesundheitsämtern die Adressen der schulpflichtig werdenden Kinder. Diese werden dann vom Gesundheitsamt zur Schuleingangsuntersuchung eingeladen. Die Untersuchungsunterlagen bleiben beim Gesundheitsamt.
Nach Abschluss aller Untersuchungen werden die Untersuchungsergebnisse in anonymisierter Form (ohne Angabe personenbezogener Daten wie Name und Anschrift) an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit übermittelt und statistisch ausgewertet. Die statistische Auswertung der erhobenen Daten liefert einen Überblick über den Gesundheitszustand der Kinder eines Jahrgangs in Bayern. Diese Daten bilden die Grundlage für die Entwicklung medizinischer und gesundheitsfördernder Konzepte.
Wenn es für die Gesundheit des Kindes oder die Teilnahme des Kindes am Unterricht (inkl. Sportunterricht) wichtig ist, dass der Schule Informationen zum Gesundheitszustand des Kindes vorliegen, so wird der Amtsarzt des Gesundheitsamtes die Schulleitung darüber informieren. Dies kann z. B. chronische Erkrankungen wie Asthma, Herzfehler, Diabetes mellitus, Stoffwechselerkrankungen oder auch Allergien betreffen.
Ist der Besuch eines Vorkurses Deutsch oder eine individuelle Förderung des Kindes im Unterricht erforderlich, so wird das Gesundheitsamt die Schulleitung ebenfalls darüber informieren, zum Beispiel bei Kindern, die auf den Rollstuhl angewiesen oder die durch eine gravierende Seh- oder Hörschwäche beeinträchtigt sind. Für eine möglichst optimale Integration der betroffenen Kinder ist dies unerlässlich. Die Eltern werden hierüber selbstverständlich informiert.
Diese Daten sind im Gesundheitsreport des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einsehbar: Themen des Bayerischen Gesundheitsreports
Was ist der Einschulungskorridor?
Seit dem 01.08.2019 gibt es den sogenannten „Einschulungskorridor“: Für Kinder, die zwischen dem 01. Juli und dem 30. September sechs Jahre alt werden, können die Personensorgeberechtigten die Einschulung nach Beratung durch die Schule um ein Jahr verschieben (BayEUG Art. 37 Satz 1). Wenn die Personensorgeberechtigten die Einschulung auf das folgende Schuljahr verschieben möchten, müssen sie dies der Schule fristgerecht (§ 2 Grundschulordnung - GrSO) schriftlich mitteilen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Kultusministeriums.
Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung bleibt hiervon jedoch unberührt: alle Kinder haben innerhalb der zwei Jahre vor Aufnahme in die erste Klasse auf Einladung des Gesundheitsamtes an der Schuleingangsuntersuchung teilzunehmen.
Was sollten Sie sonst noch wissen?
- Die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U9 ist nach Artikel 11 Abs. 2 Gesundheitsdienstgesetz (GDG) seit dem 16.05.2008 für alle Kinder in Bayern verpflichtend.
- Wird die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ganz oder teilweise verweigert, so ist das Gesundheitsamt nach Artikel 12 GDG Abs. 3 verpflichtet, das Jugendamt zu informieren.