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Informationen für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen


Beratungsstellen für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen

Beratungsdienst der Offenen Hilfen

Mit der sogenannten „Offenen Behindertenarbeit“ (OBA) bieten die Offenen Hilfen ein breites Beratungsangebot:

  • Klärung von Fragen zur Gestaltung des Alltags und der individuellen Lebenswelt.
  • Im Rahmen der psychosozialen Beratung können Konflikte und psychische Belastungen angesprochen werden.
  • Unterstützung im Umgang mit Behörden, etwa bei der Bearbeitung von Anträgen und der Vermittlung von Fachdiensten.

Die Beratungsgespräche sind grundsätzlich kostenlos und trägerneutral.

Ansprechpartner:

Bereichsleitung Offene Hilfen (Ingolstadt)
A. Voß
Telefon: 0841 138049-400
E-Mail: voss@hollerhaus-in.de

Barrierefreie Parkplätze & Voraussetzungen für Parkausweise

Parken auf Behindertenparkplätzen

Nicht jeder, der im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises ist, darf auf den Behindertenparkplätzen parken. Hierzu ist eine spezielle Erlaubnis notwendig. Diese „Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung“ muss bei den zuständigen Stellen beantragt werden.

Barrierefreie Parkplätze im Stadtplan

Antrag und Auskunft bei:

Tel.: 0841 305-1500
Fax: 0841 305-1558
E-Mail-Adresse oder
Nachricht schreiben
Raum: Erdgeschoss
Website besuchen
Tel.: 0841 305-2333 /-2334
Fax: 0841 305-2339
E-Mail-Adresse oder
Nachricht schreiben
Raum: 328

Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderung

Das Amt für Verkehrsmanagement und Geoinformation ist hier der richtige Ansprechpartner. Alle wichtigen Informationen erfahren Sie >> hier.

Barrierefreie Mobilität

Mobilitätsservice der Deutschen Bahn

Die Deutsche Bahn AG bietet bei rechtzeitiger Voranmeldung Unterstützung für alle mobilitätseingeschränkte Reisende (z.B. Menschen mit Lernschwierigkeiten, gehörlose und schwerhörige Menschen, blinde und sehbehinderte Menschen, gehbehinderte oder kleinwüchsige Menschen) bei Reiseplanung, Reservierung, Ticketkauf sowie Ein-, Um- oder Ausstieghilfen an den Bahnhöfen an.

Die Mobilitätsservice-Zentrale ist über folgende Kontaktdaten montags bis freitags von 06:00 bis 22:00 Uhr sowie samstags, sonntags und an Feiertagen von 08:00 bis 20:00 Uhr für Sie erreichbar:
Telefon: 030 65212888
Fax: 030 65212899
E-Mail: msz@deutschebahn.com

Barrierefreie Anmeldeformulare sowie Broschüren und hilfreiche Hinweise zu den Serviceleistungen der Bahn finden Sie auf dem Portal der Deutschen Bahn:

www.bahn.de/service/individuelle-reise/barrierefrei

Kfz-Hilfen des Bezirks

Der Bezirk Oberbayern gewährt für die Teilhaben am Leben der Gemeinschaft nach individuellem Bedarf folgende Leistungen der Kfz-Hilfe:

  • Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
  • Hilfe zum behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeuges
  • Hilfe für den Betrieb und die Instandhaltung eines Kraftfahrzeugs
  • Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis für ein Kraftfahrzeug

Um die Kraftfahrzeughilfe zu erhalten, muss der Hilfesuchende wie ein Arbeitnehmer aus wichtigen Gründen ständig auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sein. Die Kfz-Hilfe kann gewährt werden, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ggf. mit Begleitperson, eines Taxis oder eines Behindertenfahrdienstes im Rahmen der Mobilitätshilfe des Bezirks Oberbayern nicht möglich ist.

Kfz-Hilfe wird nicht gewährt, wenn die erforderliche Hilfe von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erbracht wird. Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben sind – abhängig vom Einzelfall – gesetzliche Unfall- und Rentenversicherung, Agentur für Arbeit sowie Integrationsämter zuständig.

Die Kfz-Hilfe wird ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, nicht aber rückwirkend gewährt.

Hier sind die Antragsformulare und weiterführende Links zu finden:

www.bezirk-oberbayern.de

Ansprechpartner:

Herr Huber
Telefon: 089 2198-24202
E-Mail: Johann.Huber@bezirk-oberbayern.de
Frau Kistner
Telefon: 089 2198-24203
E-Mail: Vera.Kistner@bezirk-oberbayern.de

Kfz-Steuerermäßigung

Schwerbehinderte Menschen mit festgestelltem

  • Merkzeichen G (Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt)
  • Merkzeichen Gl (gehörlos)

haben ein Wahlrecht:

  • Freifahrt mit dem öffentlichen Personenverkehr oder
  • Kfz-Steuerermäßigung auf 50 Prozent des vollen Betrages, sofern das Fahrzeug auf ihn zugelassen ist (Antrag beim Hauptzollamt)

Schwerbehinderte Menschen mit festgestelltem

  • Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert)
  • Merkzeichen H (hilflos)
  • Merkzeichen Bl (blind)

werden von der Kfz-Steuer für ein auf sie zugelassenes Kfz von der Steuer befreit. Zusätzlich können sie die Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen.

Auskünfte:

Hauptzollamt Augsburg
Münchener Straße 136
85051 Ingolstadt

Zentrale in Ingolstadt

Telefon: 0841 97376-0
Fax: 0841 97376-30
E-Mail: poststelle.za-ingolstadt@zoll.bund.de
De-Mail: za-ingolstadt@zoll.de-mail.de
Internet: Zoll online - Dienststelle Einzelansicht - Hauptzollamt Augsburg Zollamt Ingolstadt

Kfz-Stelle

Telefon: 0841 97376-15
Fax: 0841 97376-31
E-Mail: kfz-steuer.ingolstadt@zoll.bund.de
Internet: www.zoll.de

Busfahren mit Buswertmarke

Menschen mit Behinderungen mit den Merkzeichen G, aG, H, BI oder GI können bei der Regionalstelle des Versorgungsamtes ein Wertmarke erwerben und damit Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) in Anspruch nehmen.
Eine Wertmarke mit der Gültigkeit von einem Jahr kostet 80 Euro, mit einer Gültigkeit von 6 Monaten 40 Euro.

Folgende Personen erhalten die Wertmarke unentgeltlich:

  • H (Hilflosigkeit)
  • Bl (Blindheit)

Auf Bestätigung, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder nach dem SGB XII (Sozialhilfe) bezogen werden, kann ggf. die Wertmarke ebenfalls kostenlos erworben werden, wenn die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind.

Folgende Personen erhalten die Wertmarke gegen Entgelt:

  • G (erhebliche Gehbehinderung)
  • aG (außergewöhnliche Gehbehinderung
  • Gl (Gehörlosigkeit)

Die Wertmarke berechtigen zur Freifahrt in der 2. Klasse von

  • Zügen des Nahverkehrs (nicht EC-, IC- und ICE-Züge der Deutschen Bahn)
  • U- und S-Bahnen, Straßenbahnen und kommunalen Bussen

Das Beiblatt mit gültiger Wertmarke muss bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis vorgezeigt werden.

Weitere Infos auf der Seite des Zentrum Bayern Familie und Soziales

Busfahren mit Rollator / Rollstuhl und E-Scooter

Führerschein für Menschen mit Behinderung

Der Führerscheinerwerb richtet sich nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Demnach können Menschen mit Behinderungen einen Führerschein erwerben.

Für Fragen rund um den Führerscheinerwerb steht die Führerstelle der Stadt Ingolstadt als Ansprechpartner zur Verfügung.

Kontakt

Tel.: 0841 305-1762 /-1771
Fax: 0841 305-1776
E-Mail-Adresse oder
Nachricht schreiben
Website besuchen

 

ADAC - Hilfe für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen

Dem ADAC ist es ein wichtiges Anliegen, allen Betroffenen und deren Angehörigen Wege zur eigenen Mobilität aufzuzeigen. Der Internetauftritt »Barrierefrei mobil« gibt Tipps und Hinweise zu unterstützenden Maßnahmen sowie Aspekten der Verkehrssicherheit.

Barrierefreies Fahrzeug

Der Verband der Fahrzeugumrüster kann für mobilitätseingeschränkte Personen qualifizierte Umbaubetriebe nennen.

Konkrete Informationen sind im Internet zu finden:

www.vfmp.de oder www.autoanpassung.de

Rabatte beim Neuwagenkauf für Menschen mit Behinderung

Autohersteller gewähren Menschen mit Behinderung häufig verschiedene Rabatte beim Kauf eines Autos. Für den Erhalt eines Rabattes ist zumeist der Schwerbehindertenausweis erforderlich.
Momentan geben die unten genannten Automobilhersteller Rabatte und Vergünstigungen für Menschen mit Behinderung. Zum Erhalt eines Rabattes ist ein Schwerbehindertenausweis vorzulegen, in der Regel ist ein Grad der Behinderung (GdB) ab 50 und eines der Merkzeichen G, aG, H oder Bl gefordert.

Je nach Hersteller und Zahlungsmodell (Barkauf, Finanzierung oder Leasing) sind Ermäßigungen bis zu 27 Prozent möglich.Um in den Genuss des Rabattes zu kommen, müssen in der Regel folgende Punkte beachtet werden:

  1. Beim jeweiligen Fahrzeug muss es sich um einen Neuwagen handeln. Bei Tageszulassungen oder Vorführwagen ist die Rabattierung nicht möglich.
  2. Der mit dem Behindertenrabatt erworbene Wagen muss auf die behinderte Person zugelassen werden.
  3. Der Rabatt wird vom Listenpreis des Fahrzeugs – also nicht vom eventuellen Hauspreis gewährt. Bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens sind individuelle Verhandlungen mit dem Händler ratsam.

www.myhandicap.de/recht-behinderung/behindertenrabatte/autokauf

Nähere Auskünfte sind bei den Kfz-Händlern und den Automobilclubs erhältlich.

Hilferufsystem an Tankstellen

Einige Tankstellen bieten ein sogenanntes Dienst-Ruf-System (DRS). Dadurch wird Autofahrern mit Mobilitätseinschränkung der Tankvorgang erleichtert. Mit einem Funksender wird ein Signal an die Tankstelle gesendet, die angefahren werden soll. Die Tankstelle sendet zur Bestätigung ein Signal zurück; sie ist auf die besonderen Bedürfnisse von Kunden mit Mobilitätseinschränkung vorbereitet und kann den Fahrer an der Zapfsäule bedienen.

Bei anderen Tankstellen befindet sich eine Schild: Bei Unterstützungsbedarf bitte 2 Mal hupen.

Mobilität im Alltag & in der Freizeit

Tipps zur Mobilität von Rollatornutzern und Rollstuhlfahrern

Die INVG bietet auf ihrer Hompage Tipps zum Einsteigen in den Bus für Rollatornutzer und Rollstuhlfahrer. Die Tipps sind in Zusammenarbeit mit der Behindertenbeauftragten der Stadt Ingolstadt entstanden.

Barrierefreies Reisen mit der Deutschen Bahn

Die deutsche Bahn hat ihr Angebot für Menschen mit Behinderungen ausgebaut. Weitere Informationen kann man den Internetseiten der Deutschen Bahn entnehmen.

ADAC – Barrierefrei mobil

Der ADAC bietet zahlreiche hilfreichen Hinweisen zu

  • Führerschein und Fahrzeug
  • Vergünstigungen
  • Reise & Urlaub

Mobilitätstraining durch die Beauftragte für Menschen mit Behinderungen

Immer mehr Senioren oder Menschen mit einer gesundheitlichen Einschränkung nutzen einen Rollator. Oftmals können jedoch Betroffene mit diesem Hilfmittel nur schwer in einen Bus einsteigen. Um dies im „trockenen“ zu üben, bietet die Behindertenbeauftragte der Stadt Ingolstadt ein so genannten Mobilitätstraining an.

Nach Anmeldung von mindestens zehn Personen kann ein gemeinsamer Termin vereinbart werden. Bitte melden Sie sich an unter:
Telefon: 0841 305-1205, E-Mail: inge.braun@ingolstadt.de

Barrierefreie Sanitäranlagen & Euro-Schlüssel


Mit dem Eurozylinderschloss und dem dazu passenden Euroschlüssel ist inzwischen ein europaweit einheitliches Schließsystem für barrierefreie Toilettenanlagen entwickelt worden.

Der Club Behinderter und ihrer Freunde Darmstadt e.V. (CBF) ist darauf bedacht, dass der Schlüssel nur an diejenigen ausgehändigt wird, die auf barrierefreie Toiletten angewiesen sind. Daher muss beim Kauf eines EURO-Toilettenschlüssels ein aktueller Nachweis über die Schwerbehinderung (Schwerbehindertenausweis; ärztliches Attest) vorgelegt werden. Der Euro-Toilettenschlüssel kann unter der folgenden Adresse bestellt werden:

Club Behinderter und ihrer Freunde (CBF Darmstadt)
Pallaswiesenstraße 123a, 64293 Darmstadt
Telefon: 06151 8122-0
Fax: 06151 8122-81
Internet: www.cbf-da.de

Fahrdienste für Menschen mit Behinderungen (Mobilitätshilfe)

Wofür gibt es Mobilitätshilfe?

Die Mobilitätshilfe darf ausschließlich für Fahrtkosten zu Veranstaltungen (z. B. Kino, Theater) oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen, genutzt werden.

Der Leistungsberechtigte (Antragsteller – schwerbehinderter Mensch) kann die Fahrten eigenverantwortlich bei einem frei gewählten Beförderungsunternehmen (z. B. Taxi) oder Behindertenfahrdiensten (siehe Liste weiter unten) buchen.

Wofür gibt es Mobilitätshilfe nicht?

Mobilitätshilfe gibt es nicht für

  • Fahrten zu ärztlichen oder sonstigen therapeutischen Maßnahmen
  • Fahrten zur Ausbildungsstätte und zum Arbeitsplatz
  • Fahrten zu teilstationären Einrichtungen, z. B. zur Tagespflege
  • Familienheimfahrten bei stationärer Unterbringung.

Eine Antragstellung zur Fahrkostenübernahme ist eventuell bei anderen Kostenträgern (ihre Krankenkasse oder Agentur für Arbeit) möglich.

Wer kann einen Antrag auf Mobilitätshilfe stellen?

Schwerbehinderte Menschen müssen ihre gewohnte Bewegungsfreiheit nicht völlig aufgeben, wenn sie 

  • selbst nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen können oder
  • nicht oder nur sehr eingeschränkt in der Lage sind öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen,

Sie können bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Antrag auf Mobilitätshilfe beim Bezirk Oberbayern stellen.

Wer kann Mobilitätshilfe erhalten?

  • Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“ eingetragen im Schwerbehindertenausweis) nach vollendetem 14. Lebensjahr, Jüngere behinderte Menschen (unter 14 Jahre) mit dem Merkzeichen „aG“, die laut ärztlichem Attest auf die Beförderung durch ein Spezialfahrzeug angewiesen sind. Ihre Eltern dürfen dann jedoch kein wegen der Behinderung steuerfreies oder durch sonstige öffentliche Leistungen gefördertes Fahrzeug besitzen.
  • Menschen mit geistiger Behinderung nach vollendetem 14. Lebensjahr mit den Merkzeichen G (gehbehindert), H (hilflos) und B (Begleitung), wenn der Grad der Behinderung von 100 Prozent festgestellt wurde. Laut Bescheid des Versorgungsamtes müssen sie als „geistig behinderte Menschen“ eingestuft sein. Die geistige Behinderung kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden.
  • Menschen, die in Folge ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht benutzen können und dadurch nur eingeschränkt am Leben in der Gemeinschaft teilhaben können.

Voraussetzung ist immer der Wohnsitz in Oberbayern. Heimbewohner müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt (also mit Wohnsitz im Heim gemeldet sein) im Zuständigkeitsbereich des Bezirks Oberbayern haben.

Welche Leistungen gibt es?

Die Berechtigten erhalten zur Teilnahme am Fahrdienst eine monatliche Entgeltpauschale in Höhe des sog. Sockelbetrages (Grundbetrag) von 88 Euro. Bei einem nachgewiesenem Mehrbedarf kann die Maximalpauschale auf 165 Euro bzw. 248 Euro angehoben werden (Stand: Mai 2016).

Ein über die Maximalpauschale hinausgehender Bedarf kann im Rahmen einer Härtefallregelung auf Antrag anerkannt werden:

  • wenn für einzelne Berechtigte bei der Teilnahme am Fahrdienst behinderungsbedingt weit überdurchschnittliche Kosten entstehen,
  • wenn einzelne Berechtigte regelmäßig weit überdurchschnittliche Anfahrtswege zurücklegen müssen.

für vollstationär in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung lebende Berechtigte:

Sockelbetrag

Maximalbetrag
bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen:  88 Euro    165 Euro

bei außergewöhnlicher Gehbehinderung, wenn der Berechtigte selbst, der Ehegatte, bei Minderjährigen die Eltern einen auf Grund der Behinderung steuerfreien oder durch sonstige öffentliche Leistungen bezuschussten Pkw besitzen, der dem Behinderten zur Mobilität zur Verfügung steht:

 88 Euro      88 Euro

bei Blindheit:

 88 Euro      88 Euro

 

für vollstationär in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung lebende Berechtigte:

Sockelbetrag

 Maximalbetrag
bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen:  88 Euro    248 Euro

bei außergewöhnlicher Gehbehinderung, wenn der Berechtigte selbst, der Ehegatte, bei Minderjährigen die Eltern einen auf Grund der Behinderung steuerfreien oder durch sonstige öffentliche Leistungen bezuschussten Pkw besitzen, der dem Behinderten zur Mobilität zur Verfügung steht:

 88 Euro       88 Euro

bei Blindheit:

 88 Euro       88 Euro

Was ist noch zu beachten?

Für Einkommen und Vermögen gelten Freigrenzen. Für das Vermögen gilt derzeit eine Freigrenze von mindestens 2.600 Euro zuzüglich 614 Euro für den Ehepartner und 256 Euro für jede weitere unterhaltsberechtigte Person.

Die Freigrenze für das Einkommen (Nettoeinkommensgrenze) beträgt mindestens 808 Euro zuzüglich Unterkunftskosten und Familienzuschläge (jeweils 283 Euro für den Ehegatten und jede weitere unterhaltsberechtigte Person).

Einkommen und Vermögen über den genannten Grenzen sind nach den Umständen des Einzelfalls ganz oder teilweise einzusetzen. Mobilitätshilfe wird nur dann gewährt, wenn ein Bedarf besteht.

Der Bezirk Oberbayern hat die Möglichkeit, jederzeit die korrekte Verwendung der Geldpauschale zu prüfen. Aus diesem Grund müssen die Belege für alle durchgeführten Fahrten mindestens ein Jahr lang gesammelt und auf Anforderung dem Bezirk Oberbayern vorgelegt werden.

Adressen der Fahrdienste

Tel.: 0841 9333-0
Fax: 0841 9333-29
E-Mail-Adresse oder
Nachricht schreiben
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Tel.: 0841 95454-0
Fax: 0841 95454-22
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