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08.03.2020

Allgemeinverfügung gilt auch für Vereinssport in Schulturnhallen

Nach der Allgemeinverfügung des Bayerischen Gesundheitsministeriums vom 7. März dürfen Kinder, die sich in den Faschingsferien in Risikogebieten aufgehalten haben, „für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet keine Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten“.

Dies bedeutet somit auch, dass diese Kinder nicht an Sportangeboten von Vereinen teilnehmen dürfen, die in einer Schulturnhalle stattfinden.

Es liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten, diese Vorgaben der Allgemeinverfügung einzuhalten. „Es ist ausdrücklich keine Aufgabe der Träger bzw. des eingesetzten Personals“ (damit also auch der Sportvereine) „gezielt durch Nachfragen zu erforschen, ob Kinder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben“, heißt es in der Allgemeinverfügung weiter.

Generell ist für die von den Kriterien der Allgemeinverfügung betroffenen Kinder angeraten, sich zu Hause aufzuhalten.

Die Allgemeinverfügung ist als PDF auf den Seiten des Gesundheitsministeriums verfügbar.

08.03.2020, 12:00 Uhr