Grundsteuer; Erhalt des Grundsteuerbescheids und Zahlung an die Gemeinde
Die Gemeinden erheben zur Finanzierung ihrer Aufgaben von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern Grundsteuer. Die Gemeinde setzt die Grundsteuer anhand ihres Hebesatzes fest und versendet die Grundsteuerbescheide.
Beschreibung
Sie haben von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid bekommen? Im Folgenden finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen dazu. Sollten noch Fragen offenbleiben, finden Sie unter dem Punkt „weiterführende Links“ detailliertere Informationen.
Für was muss man Grundsteuer bezahlen?
Der Grundsteuer unterliegen
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- Grundstücke, z.B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gewerbegrundstücke (Grundsteuer B).
Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, d.h. für jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und jedes Grundstück in Deutschland muss Grundsteuer bezahlt werden. Die persönlichen Verhältnisse der Eigentümerin bzw. des Eigentümers werden bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.
Wer muss die Grundsteuer bezahlen?
Die Gemeinde verlangt die Grundsteuer von der Person bzw. den Personen, der bzw. denen das Finanzamt den Grundbesitz zugerechnet hat. Ist diese Zurechnung falsch, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt. Gehört der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder das Grundstück mehreren Personen, Gesellschaften oder Gemeinschaften, schulden sie die Grundsteuer gemeinsam.
Ändert sich die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. das Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, muss ab dem 1. Januar des folgenden Jahres die neue Eigentümerin bzw. der neue Eigentümer die Grundsteuer bezahlen. Für das Jahr, in dem sich die Eigentumsverhältnisse geändert haben, muss noch die alte Eigentümerin bzw. der alte Eigentümer die Grundsteuer bezahlen. Die alten und neuen Eigentümerinnen und Eigentümer können untereinander vereinbaren, dass die Kosten von der neuen Eigentümerin bzw. dem neuen Eigentümer übernommen werden. Die Gemeinde selbst darf die Grundsteuer für dieses Kalenderjahr nicht von der neuen Eigentümerin bzw. dem neuen Eigentümer verlangen, sondern muss dafür noch auf die bisherigen Steuerpflichtigen zukommen.
Wird das Grundstück vermietet, kann die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf die Mieterin bzw. den Mieter umgelegt werden.
Wie hoch ist die Grundsteuer?
Die Grundsteuer wird wie folgt berechnet: Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Eine detaillierte Beschreibung dazu, wie der Grundsteuermessbetrag berechnet wird, finden Sie bei "Grundsteuer ab 2025; Erhalt des Bescheids über den Grundsteuerwert bzw. die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag".
Es gibt in jeder Gemeinde mindestens zwei Hebesätze. Ein Hebesatz gilt für alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft der Gemeinde („Grundsteuer A“). Der andere Hebesatz gilt für alle Grundstücke der Gemeinde („Grundsteuer B“). Darüber hinaus kann die Gemeinde für bestimmte Fallgruppen weitere Hebesätze festlegen. Der Gemeinde steht es frei, in welcher Höhe sie die Hebesätze festlegt. Grundsätzlich muss bis zum 30. Juni des Jahres feststehen, wie hoch der Hebesatz für dieses Jahr ist. Welcher Hebesatz in Ihrer Gemeinde gilt, können Sie dort erfragen.
An wen muss ich die Grundsteuer bezahlen?
Die Grundsteuer müssen Sie an die Gemeinde bezahlen, in der der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. das Grundstück liegt. Die Bankdaten finden Sie auf Ihrem Grundsteuerbescheid.
Bitte überweisen Sie die Grundsteuer nicht an das Finanzamt.
Wann muss ich die Grundsteuer bezahlen?
Die Grundsteuer wird als Jahresbetrag festgesetzt, der in der Regel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel fällig wird. Sie können bis zum 30. September des Vorjahres bei der Gemeinde beantragen, dass die Grundsteuer am 1. Juli in einem Jahresbetrag fällig werden soll.
Auf Ihrem Grundsteuerbescheid finden Sie detaillierte Informationen dazu, wann und wie viel Grundsteuer Sie bezahlen müssen.
Wie kann ich mich gegen den Grundsteuerbescheid wehren?
Beachten Sie dazu bitte den Punkt „Rechtsbehelf“.
Kann die Grundsteuer erlassen werden?
Die Grundsteuer kann nur in Ausnahmefällen erlassen werden. Den Erlass müssen Sie bei der Gemeinde bis zum 31. März des Folgejahres beantragen.
Wann ist der Grundbesitz von der Grundsteuer befreit?
Grundbesitz ist nur in Ausnahmefällen von der Grundsteuer befreit. Detaillierte Informationen finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de. Die Steuerbefreiung müssen Sie beim Finanzamt beantragen.
Was muss ich tun, wenn sich am Grundbesitz etwas geändert hat?
Beachten Sie dazu bitte die Ausführungen bei "Grundsteuer; Anzeige von Änderungen am Grundbesitz".
Die Grundsteuer in Ingolstadt
Die Grundsteuer in Ingolstadt
Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt:
- Die Finanzämter stellen den Grundsteuerwert (Grundsteuer A) bzw. den Äquivalenzbetrag (Grundsteuer B) fest.
- Im zweiten Schritt wird aus diesen Werten der "Grundsteuermessbetrag" errechnet.
- In der dritten Stufe des Verfahrens wird von den Gemeinden die Grundsteuer festgesetzt. Der Stadtrat der Stadt Ingolstadt beschließt den "Hebesatz" für die Grundsteuer.
In Ingolstadt beträgt der Hebesatz derzeit 475 v. H. und für land- und forstwirtschaftliche Flächen 390 v. H.
Der "Grundsteuermessbetrag" wird mit diesem "Hebesatz" multipliziert und dies ergibt die jährliche Grundsteuer.
- Grundsteuer A für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe 390 v. Hv. H.
- Grundsteuer B für die Grundstücke 475 v. H.
Sollte Grundsteuer abgebucht worden sein, obwohl Sie Ihr Grundstück veräußert haben, könnte die Umschreibung Ihres Grundsteuerobjektes seitens des Finanzamtes oder seitens der Stadt Ingolstadt noch nicht erfolgt sein. Wir bitten dafür um Verständnis und noch etwas Geduld. Wir bemühen uns um eine zügige Bearbeitung. Unberechtigt erhobene Steuer wird nach Veranlagung zurückerstattet.
>> Hier finden Sie weitere Informationen zur neuen Grundsteuer
Verfahrensablauf
Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt.
Ihnen werden deshalb drei Bescheide zugeschickt.
- Bescheid über den Grundsteuerwert (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) bzw. die Grundsteueräquivalenzbeträge (für Grundstücke)
- Bescheid über den Grundsteuermessbetrag
- Grundsteuerbescheid
Die ersten beiden Bescheide (Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge sowie Bescheid über den Grundsteuermessbetrag) werden durch das örtlich zuständige Finanzamt erstellt und verschickt.
Details finden Sie bei "Grundsteuer ab 2025; Erhalt des Bescheids über den Grundsteuerwert bzw. die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag".
Den dritten Bescheid (Grundsteuerbescheid) erstellt und verschickt die örtliche Gemeinde, sobald sie ihren Hebesatz festgelegt hat. Die Gemeinde kann die Höhe ihre Hebesätze frei bestimmen. Erst im dritten Bescheid steht, wie viel Grundsteuer Sie bezahlen müssen. Dort sind auch die Fälligkeitstermine und die Bankdaten der Gemeinde aufgeführt.
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Stadt Ingolstadt):
- Grundsteuer Änderungen mitteilen
Über diesen Antrag können Sie bezüglich der Grundsteuer eine Vollmacht vorlegen, einen Umzug mitteilen und die Jahreszahlung für das Folgejahr ändern. - Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats für wiederkehrende Zahlungen (Grundsteuer)
Über dieses Online-Verfahren kann ein SEPA-Lastschriftmandat für die Grundsteuer erteilt werden.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
- Grundsteuer in Bayern
Informationen zum bayerischen Grundsteuerrecht - Broschüre Die Grundsteuerreform in Bayern - Ein Überblick für Eigentümerinnen und Eigentümer
Diese Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat bietet einen umfassenden Überblick darüber, wie die Grundsteuer in Bayern geregelt ist. - Grundsteuerrecht in den anderen Ländern
Informationen zur bundesweiten Grundsteuerreform und dem Grundsteuerrecht der anderen Bundesländern